Neustadt/Weinstraße (ots) – Auf dem in der Nacht von Samstag auf Sonntag (29./30.09.2018) sehr gut besuchten Deutschen Weinlesefest, kam es zu einigen polizeilichen Einsätzen wegen Schlägereien, Streitigkeiten und anderem.
So kam es bereits gegen 20.00 h zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen einer 28jährigen Germersheimerin und einer 38jährigen aus Neustadt, in deren Folge sich offenbar beide Frauen jeweils ein Schoppenglas ins Gesicht schlugen. Bei beiden entstanden hierdurch glücklicherweise nur kleinere Schnittwunden, die im Krankenhaus ambulant versorgt werden konnten. Beide Beteiligte waren deutlich alkoholisiert.
Gegen 20.30 h kam es an den Taxiständen zu Streitigkeiten, als ein 20jähriger deutlich unter Alkoholeinfluss stehender Neustadter mit mehreren Personen in verbalen Streit geriet. Da der Mann bereits zuvor im Bahnhofsbereich wegen ähnlichem Verhalten aufgefallen war, wurde ihm zur Verhinderung von Straftaten ein Platzverweis erteilt, welchem er auch nachkam.
Gegen 23.35 h wurden die Einsatzkräfte zu Streitigkeiten zwischen zwei Personengruppen an einem Fahrgeschäft gerufen, die nur doch eine Vielzahl von Beamten getrennt werden konnten. Zwei der dort angetroffenen Personen (19 und 20 Jahre alt) zeigten sich bei der Kontrolle erheblich verbal aggressiv gegenüber den Polizeibeamten und anderen Festbesuchern, weswegen diesen ein Platzverweis für die “Haiselcher” ausgesprochen wurde, um weitere Straftaten zu verhindern. Da beide hierauf direkt ankündigten, diesem nicht nachzukommen, mussten sie in Gewahrsam genommen werden.
Gegen 00.39 h kam es zu einer Schlägerei vor der Bühne, die durch den dort eingesetzten Sicherheitsdienst gemeldet wurde. Beim Eintreffen der Polizeibeamten flüchtete einer der Beteiligten, konnte jedoch eingeholt und festgenommen werden. Bei der anschließenden Identitätsfeststellung leistete der Mann Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen, er wurde kurzzeitig in Gewahrsam genommen. Nähere Umstände zu der Schlägerei zwischen dem 34jährigen und 22jährigen Mann konnten aufgrund der Alkoholisierung nicht festgestellt werden.