Koblenz – Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat am 01.08.2018 eine Strafanzeige der Schönstatt Patres in Vallendar erhalten, in der einem 84 Jahre alten früheren chilenischen Erzbischof zur Last gelegt wird, im Jahr 2004 in Vallendar an einem zur Tatzeit 17 Jahre alten bolivianischen Staatsangehörigen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
Der Geschädigte, der zwischenzeitlich US-Amerikaner geworden sei, habe an einem Studienprogramm der Schönstatt Patres teilgenommen. Er soll die Vorkommnisse erstmals im November 2017 dem Missbrauchsbeauftragten der Katholischen Gemeinschaft Schönstatt-Patres International e.V. mitgeteilt haben. Auf dessen Veranlassung wurde eine kirchliche Untersuchung in den USA durchgeführt, die sich wegen einer Namensänderung und eines Umzugs des Geschädigten bis Juli 2018 hinzog. Dessen Aussagen wurden im Ergebnis durch den kirchlichen Untersuchungsführer als glaubwürdig erachtet, so dass es in der Folge zu der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Koblenz kam.
Diese musste jedoch die Aufnahme von Ermittlungen ablehnen. Das geschilderte Verhalten des Angezeigten erfüllte zur Tatzeit 2004 keinen Straftatbestand. In der bis 2008 geltenden Fassung des § 182 StGB waren durch den Tatbestand des Missbrauchs von Jugendlichen nur Personen unter 16 Jahre geschützt. Der Geschädigte soll zur Tatzeit jedoch 17 Jahre alt gewesen sein. Hinweise darauf, dass der Geschädigte als Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB des angezeigten Bischofs anzusehen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Die Begegnungen des Bischofs mit dem Geschädigten erfolgten nach dessen Angaben nicht im Rahmen des Studienprogramms, an dem der Bischof offensichtlich nicht beteiligt war. Dessen ungeachtet wären Straftaten nach § 174 StGB bei der Anzeigeerstattung in Anwendung der wechselnden, seit den Vorkommnissen geltenden Verjährungsvorschriften bereits seit mehreren Jahren verjährt gewesen, so dass sich auch aus diesem Grund die Aufnahme von Ermittlungen verbot.
Rechtliche Hinweise:
Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 182 Absatz 1 StGB wurde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Person über achtzehn Jahre eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchte, dass sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornahm oder an sich von ihr vornehmen ließ oder diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmte, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Gemäß § 174 StGB machte sich zur Tatzeit u.a. strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, vornahm oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen ließ.
Bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Absatz 3 Ziffer 4 StGB fünf Jahre. Gemäß § 78b StGB in den vom 01.04.2004 bis 30.09.2009 geltenden Fassungen ruhte die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Geschädigten, das dieser jedoch bereits im August 2004 vollendet hatte. Verjährung einer etwaigen Tat gemäß § 174 StGB wäre damit im August 2009 eingetreten.