Frankfurt am Main – Am 23. November 2018 ist es wieder soweit: „Black Friday“, die Sonderangebotsaktion des Jahres. Viele Händler – insbesondere Online-Händler – bieten 24 Stunden lang attraktive Rabatte und Sonderangebote an, der Auftakt ins Weihnachtsgeschäft.
Der Einzelhandelsausschussvorsitzende der IHK Frankfurt am Main, Dr. Joachim Stoll, rät aber zur Vorsicht: „Es drohen auch dieses Jahr Abmahnungen, wenn man mit dem Begriff ‚Black Friday‘ wirbt“.
Im Jahr 2013 wurde die Marke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rund 1000 Waren und Dienstleistungen eingetragen und in der Folgezeit zur massenhaften Abmahnung genutzt. Aufgrund zahlreicher Löschungsanträge hat das DPMA zwar im Frühjahr entschieden: Die Wortmarke „Black Friday“ sollte aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht werden. Die Markeninhaberin hat jedoch Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt. Die Entscheidung des Markenamtes ist damit nicht rechtskräftig geworden. Während des Beschwerdeverfahrens kann die Markeninhaberin folglich auch weiterhin vermeintliche Verstöße verfolgen und durchsetzen. So verkündete der anwaltliche Vertreter der Markeninhaberin auch umgehend: „Verstöße gegen ihr Markenrecht wird die Super Union Holdings Ltd. deshalb auch weiterhin konsequent verfolgen.“
Wer als Händler hierzulande mit dem Begriff „Black Friday“ wirbt, muss also auch dieses Jahr mit einer Abmahnung rechnen. Wer dennoch auf eine Marketingaktion mit der Bezeichnung „Black Friday“ nicht verzichten möchte, sollte sich vorab von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Auf jeden Fall sollte die schlagwortartige markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ vermieden werden und der Begriff nur als reine Beschreibung eines Umstands genutzt werden, etwa „Im Rahmen des Black Friday bieten wir …“.
„Wer jedes Risiko vermeiden möchte, bewirbt seine Verkaufsveranstaltung am 23. November daher besser nicht mit einen Hinweis auf „Black Friday“, so Dr. Stoll.