Wer sich an der bevorstehenden Landtagswahl und den Volksabstimmungen im Wege der Briefwahl beteiligen will, muss sich jetzt beeilen. Wahlbriefe, die dem zuständigen Wahlamt nicht bis zum 28.Oktober 2018, 18.00 Uhr vorliegen, können bei der Wahl und den Abstimmungen nicht berücksichtigt werden.
Das Risiko, dass der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingeht, trägt ausschließlich die Wählerin oder der Wähler; Ausnahmen sind nur bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt denkbar.
Wer schon im Besitz der Briefwahlunterlagen ist, sollte die Stimmzettel und den Wahlschein so schnell wie möglich ausfüllen und den Wahlbrief wieder auf den Postweg an seine Gemeinde senden oder dort persönlich abgeben.
Zwar können Briefwahlunterlagen im Normalfall bis zum Freitag vor der Wahl bis 13.00 Uhr bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Jedoch sollten alle, die für Antragstellung und Abgabe der Briefwahlstimmen den Postweg benutzen müssen oder wollen, die Postlaufzeiten beachten. Wer seinen Antrag beispielsweise erst am Mittwoch, dem 24. Oktober 2018, zur Post gibt, sollte bedenken, dass der Antrag frühestens am Donnerstag, möglicherweise erst am Freitag, dem 26. Oktober 2018 das Wahlamt der Gemeinde erreicht. Selbst wenn er dort noch am Freitag bearbeitet werden kann, wird die postalische Zustellung der Briefwahlunterlagen im günstigsten Fall am Samstag vor der Wahl erfolgen.
In solchen Fällen sollte man seinen Wahlbrief selbst oder durch einen Boten bei seinem Wahlamt abgeben. Diese Möglichkeit sollte auch genutzt werden, wenn jemand plötzlich so schwer erkrankt, dass das Wahllokal nicht aufgesucht werden kann. Dann können Briefwahlunterlagen auch noch am Wahlsonntag bis 15.00 Uhr beantragt werden.
Zusätzlich macht der Landeswahlleiter darauf aufmerksam, dass die Gemeinden allen Wahl- und Stimmberechtigten, die selbst zum Wahlamt gehen, die Möglichkeit eröffnen, an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben; der Wahlbrief wird in bereitstehende Wahlurnen eingeworfen; das Beförderungs- und Zugangsrisiko wird auf diese Weise vollständig ausgeschlossen.
Bei der mündlichen Antragstellung im Wahlamt ist die Vorlage der Wahlbenachrichtigung nicht erforderlich; es genügt auch die Vorlage des Personalausweises. Die persönliche Vorsprache hat den Vorteil, dass die Unterlagen sofort in Empfang genommen werden können und die Briefwahl an Ort und Stelle in einer Wahlkabine durchgeführt werden kann. Wer die Unterlagen auch für eine andere Person wie etwa den Partner oder die Eltern mitnehmen möchte, benötigt eine schriftliche Vollmacht der betreffenden Person(en). Um Missbrauch auszuschließen, dürfen nicht mehr als vier Vollmachten vorgelegt werden.