EBERBACH – Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhand nimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben.
Grundsätzlich haben die Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Anhäufung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu reinigen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 m gereinigt werden.
Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, haben auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite eine Reinigungspflicht und zwar in jährlich wechselndem Turnus. In den Jahren mit gerader Endziffer, also noch den Rest des Kalenderjahres 2018 sind die Anlieger der “anderen” Straßenseite mit der Reinigung an der Reihe. In den Jahren mit ungerader Endziffer (2019, 2021) sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet.
Anlieger sind Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Die Flächen sind auf mindestens einen Meter Breite zu reinigen.
Wir bitten um Beachtung, dass zu den Straßenanliegern auch Eigentümer / Besitzer solcher Grundstücke zählen, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als sie Hälfte der Straßenbreite beträgt. Die Reinigungspflicht besteht auch für Eigentümer / Besitzer unbebauter Grundstücke.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
Wer es unterlässt, seine Gehwege und die genannten Flächen entsprechend den Vorschriften zu reinigen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.
In Zweifelsfragen zur Reinigungspflicht erhalten sie Auskunft bei der Stadtverwaltung Eberbach, Leopoldsplatz 1, Zimmer 1.08 oder unter Telefon-Nummer: 87-244