Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 22. Oktober 2018 entschieden, dass der durch das Hafengelände Wörth führende Streckenabschnitt der Hafenstraße für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden darf.
Kläger dieses Verfahrens ist das Land Rheinland-Pfalz. Mit seiner Klage begehrt es die Feststellung, dass das Land berechtigt sei, die die durch das Hafengelände führende Hafenstraße in Wörth zwischen der südlichen Zufahrt zum Terminal (Tor 1) bis zum nördlichen Tor 2 des Landeshafens Wörth für den öffentlichen Verkehr sperren zu dürfen.
Der Landeshafen von Wörth am Rhein steht im Eigentum des Klägers. Das 186 ha große Hafengelände ist an die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH, eine 100%ige Gesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz, verpachtet. Diese hat seit vielen Jahren eine Teilfläche des Hafengeländes an einen Logistik-Dienstleister (im Folgenden: Firma) vermietet.
Das Hafengrundstück wird verkehrsmäßig erschlossen über die Kreisstraße 25, die zur Bundesstraße 9 führt. Innerhalb des Hafengrundstücks verläuft eine asphaltierte Straße, auf der Kfz- als auch Fußgänger- und Radverkehr stattfindet. An seinem südöstlichen Ende grenzt es u.a. an einen Bermenweg an, der Teil des dort gebauten Rheinhauptdeiches ist. Der Bermenweg darf von Radfahrern und Fußgängern auf eigene Gefahr genutzt werden. In der Nähe des Bermenweges wird seit über 50 Jahren an der Ritterhecke eine Gaststätte betrieben. Ferner hat dort der Segelverein RKC Wörth e.V. sein Vereinsgelände. Der Streckenabschnitt zwischen dem Beginn des Bermenweges und einem Aussiedlerhof in Richtung des Wörther Ortsteils Maximiliansau ist für den öffentlichen Kfz-Verkehr nicht zugelassen. Lediglich der landwirtschaftliche Verkehr ist von diesem Verbot ausgenommen. Südlich des Aussiedlerhofes ist bis zu diesem der Anliegerverkehr zugelassen. Der Bermenweg mündet knapp 1 km im Süden in die Rheinstraße in Maximiliansau.
Die Wegeführung des in der Vergangenheit durch das Hafengelände führenden offiziellen Rhein-Radwegs wurde in der Zwischenzeit dahingehend geändert, dass der Radweg nunmehr durch die Stadt Wörth hindurchgeführt wird und erst nördlich des Landeshafens wieder auf die ursprüngliche Strecke zurückführt.
Im Dezember 2015 vermietete die Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH die durch das Hafengelände führende Straße ab 2016 an die Firma In dem geschlossenen Vertrag räumte die GmbH der Firma das Recht ein, die Straße auf beiden Zufahrtsseiten durch Errichtung von Zäunen und Toren für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
Im März 2017 teilte die Firma der Stadt Wörth mit, die Absperrung der Hafenstraße im Hafen Wörth sei im Bereich ihres Containerterminals nicht zu vermeiden. Sie werde die Hafenstraße innerhalb ihres Terminalgeländes generell für den öffentlichen Verkehr ab dem 10. April 2017 sperren. Der Kläger widerrief mit Erklärung vom 4. Juli 2017 gegenüber der Stadt Wörth die bisherige Duldung der Nutzung der Hafenstraße im fraglichen Bereich und bat diese um Bestätigung der Berechtigung zur Schließung der Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes. Dies Bestätigung wurde von der Stadt abgelehnt.
Das Land hat deshalb Klage gegen die Stadt Wörth erhoben, mit der es begehrt festzustellen, dass es letztlich berechtigt sei, im Bereich des Hafengeländes die Hafenstraße zu sperren.
Die 3. Kammer des Gerichts hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe als Eigentümer dieses Teilstücks der Hafenstraße die Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs widerrufen dürfen und sei berechtigt, diesen durch das Hafengelände Wörth führenden Streckenabschnitt der Hafenstraße für den allgemeinen Verkehr zu sperren. Bei diesem Straßenabschnitt handele es sich um keine nach dem Landesstraßengesetz gewidmete Straße, sondern um eine seit 1965 tatsächlich von dem öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Fahrradfahrer und Kraftfahrer) genutzte Straße, die aber nach wie vor im Eigentum des Klägers stehe. Mit seinem Widerruf und der Sperrung der Hafenstraße im Bereich des Hafens Wörth mache der Kläger zulässigerweise von seinem Eigentumsrecht Gebrauch, das er auch durch die jahrelange Duldung des öffentlichen Verkehrs nicht verwirkt habe. Die Sperrung dieses Teils der Hafenstraße sei weder für die Allgemeinheit noch für die Anlieger (Gaststätte Ritterhecke und RCK Wörth e.V.) schlechthin unerträglich. Die Anlieger müssten sich an den für die Erschließung ihrer Grundstücke zuständigen Straßenbaulastträger, die Beklagte, halten.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.