Mainz (ots) – „Süßes, sonst gibt’s Saures“ heißt es bald wieder in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November. Denn dann ist Halloween und zahlreiche Hexen, Zombies und andere gruselige Gestalten ziehen von Haus zu Haus, um ihre Süßigkeiten-Vorräte aufzufüllen oder die Straßen unsicher zu machen. Dabei ist es allerdings wichtig zu unterscheiden, ob Sie lediglich den Gartenzwerg Ihres Nachbarn mit Toilettenpapier mumifizieren oder Ihren Müll in seinem Vorgarten verteilen. Es gelten also auch beim Streichespielen gewisse Regeln – denn so mancher Scherz kann schnell zur Straftat werden.
Müll im Garten verteilen, die Hauswand mit Farbe beschmieren oder Autos zerkratzen: All das sind keine Kavaliersdelikte, sondern Sachbeschädigungen und somit strafbar. Darauf macht das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz zu Halloween aufmerksam. Sachbeschädigungen können mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Außerdem müssen die Täter den entstandenen Sachschaden ersetzen.
Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen sogar, wenn Sachen beschädigt werden, die der öffentlichen Nutzung dienen. Dazu gehören z.B. demolierte Parkbänke und zerkratzte Scheiben in Zügen.
Was viele nicht wissen: Ein Halloween-Streich kann auch für diejenigen teuer werden, die nur dabei sind und zuschauen – denn dann handelt es sich um gemeinschaftliche Sachbeschädigung. In jedem Fall bedeutet das mindestens eine Geldstrafe, hinzu kommt die Schadenswiedergutmachung. Eltern sollten sich zudem bewusst sein, dass sie bei missglückten Streichen ihrer Kinder haften und so schnell mit mehreren Tausend Euro zur Verantwortung gezogen werden können. Am besten ist es daher, mit dem Kind vorab zu klären, was es darf und was es nicht darf.
Beim Maskieren verläuft die Grenze zwischen reinem Erschrecken und einem direkten Angriff fließend. Sollten Sie sich bedroht fühlen oder gar Zeuge oder Opfer einer Straftat werden, scheuen Sie sich nicht und wählen Sie den Notruf unter der 110.