Mainz – „Das praktizierte System der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat sich seit Jahrzehnten bewährt“, betonte Innenstaatssekretär Günter Kern mit Blick auf die aktuelle politische Diskussion um die Beiträge. Allein der Umstand, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch in Rheinland-Pfalz bisweilen Unmut hervorrufe, rechtfertige es nicht, die vorteilsbezogen erhobenen Beiträge durch Gelder aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit zu ersetzen. Im Übrigen sei eine Finanzierung durch eine einmalige Entnahme aus einer – noch gar nicht gebildeten – Rücklage, nicht darstellbar, so Kern. Die Beträge müssten jährlich aufgebracht und damit an anderer Stelle vollständig gegengespart werden.
Nach geltendem Recht sind die Eigentümer der Grundstücke, die über eine zu sanierende Verkehrsanlage zugänglich sind, gegenüber der Kommune beitragspflichtig. Sie leisten damit einen Ausgleich dafür, dass ihnen erst die verkehrstechnische Erschließung eine bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ermöglicht, was in der Regel bereits zu einer deutlichen Steigerung des reinen Bodenwerts führt. Ausbaubeiträge gelten also einen Vorteil ab, den der Grundstückseigentümer hat. Den darüber hinausgehenden Anteil des Vorteils für die Allgemeinheit bezahlt die Gemeinde. Die Gemeinden können dabei selbst entscheiden, ob sie einmalige oder wiederkehrende Beiträge erheben. Die Möglichkeit einmalige Beträge zu vermeiden und durch wiederkehrende Beiträge mehr Sozialverträglichkeit darzustellen, ist seit dem Jahr 2006 eröffnet.
„Das Kommunalabgabengesetz sieht bereits hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten vor, um die Erhebung der Straßenausbaubeiträge sozial verträglich zu gestalten und Härten abzumildern oder ganz zu verhindern“, so Kern. So könnten die in diesem Zusammenhang vorrangig relevanten einmaligen Beiträge in Raten gezahlt oder gestundet werden.
Nicht belastet wird durch Straßenausbaubeiträge dagegen die große Zahl der Mieterinnen und Mieter, da Straßenausbaubeiträge zu einer Qualitätserhöhung des Grundstücks führen und eben keine grundstücksbezogenen steuerlichen Lasten darstellen, die im Rahmen eines Mietverhältnisses prinzipiell umlegbar sind.
„Von Straßenausbaubeiträgen sind vor allem Erschließungskosten zu unterscheiden.“ Mit dieser Klarstellung reagiert das Innenministerium auf eine Berichterstattung im SWR-Fernsehen, in der beispielhaft geplante finanzielle Eigenbeteiligungen von Straßenanliegern in der Westerwaldgemeinde Niedererbach thematisiert wurden. Hintergrund des Medienberichtes ist die aktuelle Diskussion um die kommunalen Straßenausbaubeiträge.
Bei dem in den Mittelpunkt gerückten Beispiel handelt sich allerdings nicht um eine Ausbau-, sondern um eine Erschließungsmaßnahme, da die Straße bis zum heutigen Tage zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Herstellungsmerkmale aufgewiesen hat. Diese wären auch von den bisher geäußerten Vorstellungen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen nicht erfasst. Das klassische Beispiel von Erschießungskosten ist die Erschließung eines Baugebietes.