Stuttgart – Ausländer, die sich zum staatlich anerkannten Alten- bzw. Krankenpflegehelfer ausbilden lassen oder eine Einstiegsqualifizierung wahrnehmen, werden vor Abschiebung geschützt.
„Die Unternehmen suchen dringend Alten- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, auch Alten- und Krankenpflegehelferinnen und -helfer sowie junge Menschen, die eine Ausbildung beginnen wollen. Deshalb werden wir in Baden-Württemberg schon jetzt – noch vor der entsprechenden Bundesregelung – handeln. Ich habe mich bereits bei den Koalitionsverhandlungen im Bund dafür eingesetzt, dass wir die bestehende 3+2-Regelung ergänzen und Ausländer, die eine solche Helferausbildung machen, im Land bleiben dürfen. Wir werden sie nicht abschieben, so dass sie die Helferausbildung absolvieren können, anschließend eine Alten- oder Krankenpflegeausbildung, und dann noch zwei Jahre im Land bleiben können. Wir setzen diese Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag schon jetzt für Baden-Württemberg um: Eine entsprechende Verordnung habe ich mit Wirkung zum 14. November 2018 erlassen. Damit treffen wir eine ganz gezielte Regelung und haben dabei aber auch das Große und Ganze im Blick: Das Grundrecht auf Asyl hat in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz. Das dürfen wir nicht dadurch gefährden, dass wir allen abgelehnten Asylbewerbern ein asylunabhängiges Bleiberecht geben. Deshalb treffen wir eine sehr zielgenaue, bedarfsorientierte Regelung“, sagte der Stv. Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl heute (17. November 2018) in Stuttgart.
Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut: „Angesichts unseres enormen Bedarfs an Fachkräftenachwuchs ist die Ermessensduldung ein wertvoller Schritt. Damit schützen wir Geflüchtete, die sich in einer Einstiegsqualifizierung auf eine Ausbildung vorbereiten, vor einer Abschiebung. Voraussetzung dafür ist aber, dass Betriebe und Auszubildende bereits vorzeitig einen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Einstiegsqualifizierung hat sich zur Ausbildungsvorbereitung auch von Geflüchteten sehr bewährt. Sie ist ein wichtiges Instrument zum gegenseitigen Kennenlernen und gemeinsamen Erproben und zur Verbesserung der Sprachkenntnisse. Damit schaffen wir eine hervorragende Grundlage für eine erfolgreiche Integration in eine berufliche Ausbildung, in das Arbeitsleben und unsere Gesellschaft.“
„Es ist mir ein Herzensanliegen, dass Geflüchtete, die hier bei uns arbei- ten, unsere Sprache lernen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, auch bei uns bleiben können“, sagte Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha. „Das fordern auch viele Unternehmerinnen und Unterneh- mer im Land, die Geflüchtete einstellen und ausbilden und deren Potenzi- ale schätzen. Das Sozial- und Integrationsministerium setzt sich seit lan- gem dafür ein, für diese Menschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkthürden abzubauen. Auf meine Initiative hin haben die Länder den Bund bereits vor anderthalb Jahren aufgefordert, die 3+2-Regelung auf Helferberufe in der Alten- und Krankenpflege auszuweiten. Dass Baden-Württemberg mit dem Erlass des Innenministeriums das jetzt umsetzt, begrüße ich deshalb ausdrücklich. Damit gewinnen wir dringend benötigte zusätzliche Fach- kräfte für die Pflege und bieten Geflüchteten eine wichtige Integrations- perspektive“, so Lucha.
Ab dem 14. November 2018 kann geduldeten Ausländern für die Dauer der Ausbildung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer durch die Ausländerbehörden eine Duldung erteilt werden – das bedeutet, dass die Ausländer während der Ausbildung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer nicht abgeschoben werden.
Die Duldung wird für die Dauer der Helferausbildung erteilt, damit die Geduldeten zunächst die Helferausbildung abschließen und im Anschluss daran eine qualifizierte Berufsausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger aufnehmen können. Für diese qualifizierte Ausbildung wird dann eine Ausbildungsduldung (sogenannte 3+2-Regelung) erteilt.
Ausgenommen sind Ausländer, die Straftaten oberhalb einer bestimmten Grenze begangen haben, die bei der Feststellung ihrer Identität nicht mitwirken oder bei denen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Damit die Duldung erteilt werden kann, muss der Ausländer bei der Ausländerbehörde einen sich an die Ausbildung zum Pflegefachhelfer an- schließenden abgeschlossenen Vertrag über eine Ausbildung zum Kranken- oder Altenpfleger vorlegen.
Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, einen Abbruch der Helferausbildung umgehend der Ausländerbehörde zu melden. Beim Abbruch der Ausbildung erlischt die Duldung und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet. Ein Ausbildungsplatzwechsel ist nicht möglich.
Zudem werden die Möglichkeiten der Erteilung von Ermessensduldungen zugunsten von Ausländern, die an einer Einstiegsqualifizierung bei einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb teilnehmen, ausgeweitet. Künftig kann ein Ausländer eine Ermessensduldung für die gesamte Dauer einer betrieblich geförderten Einstiegsqualifizierung erhalten, wenn bereits sicher feststeht, dass der Ausländer im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung absolviert. Ein entsprechender Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines abgeschlossenen Vertrages über eine qualifizierte Ausbildung, die im Anschluss an die Einstiegsqualifizierung aufgenommen wird.