Karlsruhe – Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem in diesen Tagen den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil die Klage einer Gegnerin des in Weinheim vom 21.11.2015 bis zum 22.11.2015 durchgeführten Parteitags der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), die unter anderem gegen die polizeiliche Festnahme der Klägerin gerichtet war, überwiegend abgewiesen.
Am 21.11.2015 fanden in Weinheim verschiedene gegen den Parteitag gerichtete Veranstaltungen statt. Die Klägerin reiste am Morgen des 21.11.2015 mit einem von mehreren Reisebussen antifaschistischer Gruppierungen nach Weinheim, um an den angemeldeten Gegenveranstaltungen teilzunehmen. Nachdem die Businsassen ausgestiegen waren und ein Teil der etwa 200, überwiegend schwarz gekleideten Personen versucht hatte, eine Polizeisperre in der Birkenauer Talstraße zu überrennen, kesselte die Polizei die Businsassen ein. Sodann wurden sie einzeln aus dem Polizeikessel herausgeführt, ihre Personalien festgestellt und von ihnen Lichtbilder angefertigt. Anschließend wurden die Festgenommenen einschließlich der an den Händen gefesselten Klägerin mit Linienbussen zur Justizvollzugsanstalt Mannheim verbracht. Bevor die Klägerin in Mannheim am Nachmittag entlassen wurde, wurde ihr ein Platzverweis für das Stadtgebiet von Weinheim bis zum Ende des Wochenendes erteilt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat in ihrem Urteil die gegen die Klägerin gerichteten Polizeimaßnahmen überwiegend als rechtmäßig angesehen. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme noch nicht Teil einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen. Die auf Grundlage des Polizeigesetzes vorgenommene Ingewahrsamnahme der Klägerin von der Einkesselung bis zu ihrer Entlassung am Nachmittag in Mannheim sei rechtmäßig gewesen.
Hierbei komme es nicht darauf an, dass von der Klägerin selbst keine Bedrohung oder Störung ausgegangen sei. Denn ein polizeiliches Vorgehen sei auch gegenüber Personen möglich, die zwar selbst keine Gefahr verursachten, deren Verhalten aber objektiv geeignet sei, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck zu erwecken, sie würden eine Gefahr verursachen (sogenannter Anscheinsstörer). Dies sei bei der mit einer schwarzen Jacke bekleideten Klägerin der Fall gewesen, weil aus Sicht der Polizeibeamten nicht zu erkennen gewesen sei, dass sie sich von dem Handeln der gewalttätigen Personen klar distanziert hätte oder unabhängig von den gewalttätigen Personen in der Birkenauer Talstraße anwesend gewesen wäre. Angesichts des sich innerhalb von wenigen Minuten entwickelnden Geschehens habe die Polizei nicht erkennen können, bei welchen der weitgehend einheitlich gekleideten und gemeinsam angereisten Personen es sich um nicht gewaltbereite Personen gehandelt habe.
Auch die Dauer des Gewahrsams der Klägerin sei nicht unverhältnismäßig. Die Prognose der Polizeibeamten, wonach sich die festgehaltenen Personen im Fall ihrer früheren Entlassung unmittelbar wieder nach Weinheim begeben hätten, sei nicht zu beanstanden. Während des Gewahrsams habe für die Klägerin auch ausreichend Gelegenheit für erforderliche Toilettengänge bestanden. Auch die Personalienfeststellung und die Anfertigung von Lichtbildern der Klägerin seien zulässig gewesen.
Rechtswidrig sei allerdings das „Schließen“ der Klägerin mit „Plastikeinwegschließen“ auf dem Rücken während des Transports von Weinheim nach Mannheim gewesen. Es habe an Anhaltspunkten dafür gefehlt, dass die Klägerin nach ihrer Verbringung in den Bus Widerstand leisten oder sich gewalttätig verhalten werde.
Ebenfalls rechtswidrig sei der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzverweis gewesen. Anders als zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme sei die Klägerin im Zeitpunkt der Aussprache des Platzverweises keine Anscheinsstörerin mehr gewesen. Zum einen habe die Polizei die Klägerin vor dem Platzverweis nicht angehört. Zum anderen hätte die Polizei zumindest die von der versuchten Stürmung der Polizeisperre gefertigten Videoaufnahmen und Lichtbilder auswerten müssen, um herausfinden, ob die Klägerin an den Gewalttaten beteiligt gewesen sei.
Das Urteil vom 10.12.2018 (1 K 6428/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.