Mainz – Eine Gaststätte, deren Erlaubnis wegen Ruhestörungen und sonstigen Ordnungsverstößen von der Stadt Mainz widerrufen wurde, darf unter Ausdehnung der Sperrzeiten (23 Uhr bis 6 Uhr, Beginn an Wochenenden/vor Feiertagen um 0.30 Uhr) einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter betrieben werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Inhaber der Gaststätte war im Jahr 2010 eine Gaststättenerlaubnis erteilt worden. Wegen Störungen durch den Gaststättenbetrieb traf die Stadt Mainz zuletzt am 9. Februar 2018 mit dem Inhaber eine Regelung über die Dauer der Sperrzeiten (24 Uhr bis 6 Uhr, Beginn an Wochenenden/vor Feiertagen um 2 Uhr) und den Einsatz von sachkundigen Türstehern. In der Folgezeit kam es weiterhin zu Beschwerden von Anwohnern über Lärm (laute Gäste und Musik, Glasgeräusche) und Verunreinigungen auf der Straße durch den Gaststättenbetrieb; außerdem ergaben sich Verstöße gegen die vereinbarte Türsteherregelung. Daraufhin widerrief die Stadt – unter Anordnung des Sofortvollzugs – die Gaststättenerlaubnis mit der Begründung, es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gaststätteninhabers rechtfertigten. Dieser begründete sein Eilrechtsgesuch im Wesentlichen mit unbewiesenen Beschwerden; teilweise habe er die Vereinbarungsregelungen missverstanden. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag unter (weiterer) Ausweitung der Sperrzeiten teilweise statt.
Ob die Vorwürfe einer rechtswidrigen Führung der Gaststätte zuträfen und geeignet seien, die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Einhaltung der notwendigen Anforderungen an eine Betriebsführung auch mit Blick auf die Interessen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit in Frage zu stellen, lasse sich im Rahmen eines auf eine summarische Prüfung angelegten Eilrechtsverfahrens nicht abschließend klären. Dies müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung sei zwar zu berücksichtigen, dass schon die vorläufige Schließung der Gaststätte bis zu einer Hauptsacheentscheidung für den Betrieb existenzbedrohend wirken könne. Die Rechtsgüter und Interessen der Anwohner und der Allgemeinheit seien aber von besonderem Gewicht, so dass der vorläufige Weiterbetrieb der Gaststätte nur unter erheblicher Verlängerung der Sperrzeiten hinzunehmen sei. Diese Auflage stelle ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der wesentlichen Beanstandungen vornehmlich hinsichtlich der Wahrung der Nachtruhe dar. Im Übrigen bleibe die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung vom 9. Februar 2018 maßgeblich.