Neustadt an der Weinstraße – Seit Beginn des Jahres hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße 21 neue ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Ihre Amtsperiode dauert insgesamt fünf Jahre, also von 2019 bis 2023.
In einer Einführungsveranstaltung am 21. Januar 2019 begrüßte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Frau Faber-Kleinknecht die neu Gewählten und stellte – unterstützt von den Vorsitzenden der Kammern und den Geschäftsstellenleiterinnen – das Verwaltungsgericht, seine Verfahrensabläufe und die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dar. Danach wurden die vollzählig erschienenen Ehrenamtlichen den Kammern persönlich zugewiesen und tauschten sich bei einem kleinen Imbiss mit den jeweiligen Vorsitzenden aus.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit. Dabei sind sie unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen. In ihrem Richteramt sind sie an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen unparteilich sein und die Objektivität wahren. Sie haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter und tragen dieselbe Verantwortung. In der mündlichen Verhandlung können auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter Fragen an die Prozessbeteiligten, die Zeugen und Sachverständigen stellen. Die Beratung nach der mündlichen Verhandlung ist geheim. Auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben über den Ablauf der Beratung und die Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wird bei jedem Gericht ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten. Die Kreise und kreisfreien Städte schlagen geeignete Personen zur Wahl vor. Aus ihren Vorschlagslisten wählt der Wahlausschuss die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Dauer von fünf Jahren.
Jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll das 25. Lebensjahr vollendet und den Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Von dem Ehrenamt ist beispielsweise ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Bestimmte Personengruppen, wie Mitglieder des Bundes- oder Landtages, Richter, Angehörige des öffentlichen Dienstes und Rechtsanwälte können nicht zu Laienbeisitzern berufen werden.