Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (im Folgenden: SGD Süd) hat zu Recht den Verkehr mit nicht maschinenbetriebenen Booten auf einem rund 9 km langen Abschnitt des Glan zwischen Lauterecken und Meisenheim mit einer Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2017 wegen Baumbruchgefahren verboten. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und die Klage eines Kanubootverleihers abgewiesen, der die Rechtswidrigkeit des für 2018 ergangenen und inzwischen mit einer neuerlichen Verfügung fortgeschriebenen Verbots festgestellt wissen wollte.
Der Untersagung des Bootsverkehrs ging voraus, dass nach zwei im März und Juli 2017 eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Baumstatik rund 600 und damit fast ein Drittel der den betreffenden Flussabschnitt säumenden Bäume eine erhöhte bis sehr hohe „Versagenswahrscheinlichkeit“ im Sinne einer Bruch- oder Umsturzgefahr aufwiesen, sodass die Sicherheit für den dort möglichen Kanuverkehr mit bis zu 100 Booten am Tag nur durch umgehende, zumindest aber zeitnahe Fällungen oder Rückschnitte gewahrt werden könne. Nachdem auf Antrag des BUND die schon im April 2017 veranlassten Fällarbeiten vom Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. gestoppt worden waren (s. Pressemitteilung Nr. 17/17), wurde aus Gründen der Gefahrenabwehr ein Verbot des Bootsverkehrs auf dem Glan zwischen Lauterecken und der Grenze der Landkreise Kusel und Bad Kreuznach südlich von Meisenheim zunächst für das Jahr 2017 ausgesprochen, um abzuklären, inwieweit die erforderlichen Baumfällungen mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar sind. Ein hierzu von der SGD Süd eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Entfernung von rund einem Drittel des Baumbestands am betreffenden Flussabschnitt einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sodass die Naturschutzbehörde den Fällungen auch nicht zustimmte. Daraufhin schränkte die SGD Süd den Gemeingebrauch auf dem Glan mit dem streitgegenständlichen Verbot des Bootsverkehrs auch im Jahr 2018 ein.
Hiergegen hat sich die Klägerin, die auf Glan und Nahe einen Kanubootverleih betreibt, nach erfolglosem Widerspruch mit der im Juli 2018 erhobenen Klage zur Wehr gesetzt. Ihrer Auffassung, dass die Kanufahrer auf dem betreffenden Abschnitt des Glan nur den von ihnen hingenommenen Gefahren wie an jedem für die Kanunutzung geeigneten Gewässer ausgesetzt seien, konnte die erkennende Kammer aber nicht folgen: So habe sich die Verletzungsgefahr für Kanufahrer angesichts des hohen Anteils der auch weit über den zum Teil schmalen Fluss ragenden Bäume, mit deren Bruch gerechnet werden müsse, so verdichtet, dass hier von einer besonderen Gefahrenlage ausgegangen werden müsse, die über die normalen Risiken des Kanufahrens als naturnaher Freizeitbetätigung deutlich hinausgehe. Mithin dürfe der Gemeingebrauch auf dem Glan zur Abwehr dieser besonderen Gefahr eingeschränkt werden. Das Verbot des Bootsverkehrs sei auch nicht unverhältnismäßig, da als einzig wirksame Alternative der Gefahrenabwehr nur die Fällung der bruchgefährdeten Bäume infrage komme, die aber nach den nachvollziehbaren und von der Klägerseite auch nicht bezweifelten, naturschutzfachlichen Feststellungen von Sachverständigen und Naturschutzbehörde rechtlich nicht zulässig sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.