Weinheim – Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 21.01.2019 eine Wahlanfechtungsklage gegen die Bürgermeisterwahl in Weinheim wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin abgewiesen.
Am 10.06.2018 fand die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Weinheim statt, an der auch die Klägerin als Bewerberin teilnahm. Laut der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses entfielen auf die Klägerin 39 Stimmen (0,23 %). Nachdem der Einspruch der Klägerin gegen die Wahl vom Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Diese hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für unzulässig erachtet. Zumindest für den hier betroffenen Bereich der Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung um ein Oberbürgermeisteramt sei die Klägerin nicht prozessfähig. Die Kammer folge den Feststellungen mehrerer aktueller psychiatrischer Gutachten. Das Gericht habe sich zudem in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft. Insbesondere aus einem im Auftrag des Landgerichts Stuttgart erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Juni 2018 ergebe sich, dass die Klägerin im Bereich ihrer Bewerbung um ein Bürgermeisteramt keine freien Entscheidungen treffen und nach diesen handeln könne und damit auch für die hier erhobene Klage eine Geschäfts- und Prozessfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Die Kammer sah sich trotz der Prozessunfähigkeit der Klägerin nicht zur Bestellung eines Prozesspflegers veranlasst. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten nicht vorgelegen. Außerdem habe das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen sei. Ihr sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, diesen Mangel durch einen Antrag auf Betreuung zu beheben. Davon habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
Das Urteil vom 21.01.2019 (12 K 8718/18) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.