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Stellungnahme zur Anfrage vom 29.01.2019
Allen anwesenden Mitgliedern des Stadtrats war zum Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung bereits seit 2014 bekannt, dass die Abgabe der Trägerschaft der Jugendhilfe an den Landkreis nicht vom Stadtrat beschlossen werden kann, sondern ausschließlich vom Landtag durch eine Gesetzesänderung herbei geführt werden könnte. (Siehe Schreiben des MDI vom 15.12.2014, AZ.: 7501/331)
Da der Beschluss des Antrags nicht in der Zuständigkeit des Stadtrats liegt, ist auch keine Pflicht zur Beteiligung des städtischen Jugendhilfeausschuss gegeben.
Ein Stadtratsmitglied hatte den § 8 des AGKJHG zitiert, daraufhin hat sich die Stadtrechtsdirektorin vor dem Hintergrund des oben geschilderten Sachverhalts dahingehend geäußert, dass „die Frage der Zuständigkeit keine Frage der Jugendhilfe“ sei. Da diese Äußerung sich unmittelbar auf die ebenfalls nicht zitierte Wortmeldung des Stadtratsmitglieds bezog, wurde sie nicht in das Protokoll aufgenommen.