Germersheim – Das Frauenbündnis Kandel hat für Samstag, 6. April 2019, 14 Uhr eine Versammlung in Kandel angemeldet. Die Kreisverwaltung hat dem Marktplatz als Kundgebungsort und einem Aufzug nicht zugestimmt. Im Kooperationsgespräch und im darauf folgenden Bescheid wurde der Platz an der Verbandsgemeindeverwaltung als Kundgebungsort festgelegt. Maßgeblicher Grund für die Verlegung des Versammlungsortes an die Verbandsgemeindeverwaltung ist das aufgrund der Sperrung der Rheinstraße vom Kreisfeuerwehrinspekteur Mike Schönlaub zusammen mit der Freiwilligen Feuerwehr Kandel und dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kandel erarbeitete Sicherheits- und Rettungskonzept.
Der Anmelder des Frauenbündnisses Kandel hat nun gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Neustadt gestellt mit der Zielrichtung, dennoch die Versammlung auf dem Marktplatz abhalten zu können und einen Aufzug durchführen zu dürfen. Die Entscheidung liegt nun beim Verwaltungsgericht Neustadt.
VG Neustadt: Demonstration in Kandel am 06.04.2019 nicht auf dem Marktplatz und ohne Aufzug
Die vom Landkreis Germersheim gegenüber einem Veranstalter einer Versammlung in Kandel (im Folgenden: Antragsteller) angeordneten Auflagen – Festlegung einer stationären Versammlung auf dem Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, keine Zulassung eines Aufzugs – sind rechtens. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom heutigen Tage hervor.
Im März 2019 meldete der Antragsteller bei dem Landkreis Germersheim (im Folgenden: Antragsgegner) eine Versammlung für den 06. April 2019 in Kandel mit dem Thema „Innere Sicherheit, Demokratie, Meinungsfreiheit“ an. Die erwartete Teilnehmerzahl gab der Antragsteller mit 200 Personen an. Die Versammlung sollte um 14 Uhr auf dem Marktplatz beginnen und anschließend u.a. über die Hauptstraße und Marktstraße führen und gegen 23 Uhr mit einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz enden. In dem Kooperationsgespräch am 19. März 2019 machte der Antragsgegner den Antragsteller darauf aufmerksam, dass im Hinblick auf die Bauarbeiten in der Rheinstraße und deren teilweise Sperrung einem Aufzug sowie dem Marktplatz als Kundgebungsort nicht zugestimmt werden könne. Daraufhin erklärte der Antragsteller seine Bereitschaft, einer Verlegung auf den Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung unter dem Vorbehalt zuzustimmen, dass ein Aufzug durch mehrere näher bezeichnete Straßen im Stadtkern möglich sei. Da eine Einigung nicht zustande kam, ordnete der Antragsgegner mit Auflagenbescheid vom 26. März 2019 u.a. an, dass nur eine stationäre Versammlung auf dem Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel zulässig sei; ein Aufzug wurde untersagt.
Der Antragsteller legte gegen die genannten Auflagen Widerspruch ein und suchte kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, die Auflagen seien nicht gerechtfertigt.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei hier auszugehen. Die Bewertung des Antragsgegners, wonach die Marktstraße einschließlich des Kreuzungsbereichs wegen der aktuellen Sperrung der Rheinstraße unbedingt frei bleiben müsse mit der Folge, dass dort kein Aufzug stattfinden könne, sei auch unter Würdigung des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens des Antragstellers nicht zu beanstanden. Weiterhin erscheine auch eine Verlegung des Kundgebungsorts vom Marktplatz auf den südwestlich der Hauptstraße gelegenen Platz vor der Verbandsgemeindeverwaltung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, weil eine stationäre Kundgebung auf dem Marktplatz aller Voraussicht nach nicht ohne eine gleichzeitige Sperrung der Marktstraße zu bewältigen sei. Schließlich scheide auch ein Aufzug durch mehrere Straßen im Stadtkern aus. Aufgrund der besonderen Umstände in Kandel erscheine der geplante Aufzug in dem Wohngebiet für die Bevölkerung nicht zumutbar.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 03. April 2019 – 5 L 346/19.NW –
Demos am 6. April 2019 – Zwei Versammlungen
Zwei Versammlungen sind für den 6. April bei der Kreisverwaltung Germersheim angemeldet.
„Kandel gegen Rechts“ wird sich ab 13 Uhr im nordwestlichen Bereich vor der Verbandsgemeindeverwaltung versammeln. Zu der stationären Kundgebung werden ca. 500 Personen erwartet.
Das „Frauenbündnis Kandel“ wird ab 14 Uhr direkt vor der Verbandsgemeindeverwaltung demonstrieren. Erwartet werden ca. 200 Teilnehmer. Es wird eine stationäre Versammlung stattfinden – ohne Aufzug.
Das „Frauenbündnis Kandel“ hatte gegen den Bescheid der Kreisverwaltung, den Marktplatz als Kundgebungsort und einen Aufzug nicht zuzulassen, zunächst einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Neustadt gestellt. Das Verwaltungsgericht Neustadt ist jedoch der Argumentation der Kreisverwaltung gefolgt, die Versammlung wird vor der Verbandsgemeindeverwaltung stattfinden. Maßgeblicher Grund für die Verlegung des Versammlungsortes an die Verbandsgemeindeverwaltung ist das aufgrund der Sperrung der Rheinstraße erarbeitete Sicherheits- und Rettungskonzept.