Immer mehr Menschen streamen Medien im Internet, anstatt sich diese herunterzuladen oder auf DVD zu kaufen. So können sie sich billig und bequem Songs anhören, Filme, Serien oder sogar Bundesliga-Live-Übertragungen ansehen.
Doch in Zukunft dürfte dies nicht mehr so leicht möglich sein, denn ein EUGh-Urteil hat hierzu rechteinhaberfreundliche Änderungen auf den Weg gebracht, wobei der Verbraucherschutz weitgehend außen vor bleibt.
Bisher hatten sich nur Betreiber von Portalen strafbar gemacht, die illegale Raubkopien anbieten, die unter anderem dadurch entstanden sind, dass ein bestehender Kopierschutz umgangen wurde. Gemäß Art. 9198 des EUGh-Urteils vom 25.04.2017 ist das illegale Streamen von Medien jetzt verboten. Somit begeht man nun nicht nur mit dem Betreiben einer Seite eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch mit deren Nutzung.
Auf der sicheren Seite ist der Nutzer, wenn er seriöse und oft kostenpflichtige Portale nutzt, da hier in der Regel eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen ist. Empfehlenswert ist es desweiteren, seriöse Portale wie CHILI zu nutzen, da diese nur Daten zur Verfügung stellen, für die sie Lizenzen besitzen. Das heißt, der Urheber hat dieser Form der Verwertung somit zugestimmt.
Vorsicht geboten ist, wenn die Einwilligung der Rechteinhaber vor dem Streamen des Mediums nicht eingeholt wurde und das Angebot somit nicht rechtmäßig bereitgestellt wurde. Um illegales Streamen könnte es sich außerdem handeln, wenn beliebte Kinofilme oder Serien auf einer Webseite frei zugänglich sind. Denn ein vertrauenswürdiger Anbieter verfügt bestenfalls sogar über ein anerkanntes Gütesiegel sowie über ein vollständiges Impressum.
Als Konsequenz des illegalen Streamings können Abmahnungen drohen, wobei die Kosten hier aber vermutlich geringer ausfallen als bei Filesharing-Abmahnungen. So belaufen sich die Abmahnkosten auf 150 Euro im Privatbereich, der Schadensersatz pro konsumiertem Film auf etwa 5 – 10 Euro. Auch Streams, die vor dem Urteil illegal heruntergeladen wurden, könnten abgemahnt werden. Hier liegt die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen bei 3 Jahren, Schadensersatzansprüche verjähren sogar erst nach 10 Jahren. Jedoch ist eine Rückverfolgung nur bei registrierten Premium-Nutzern eingeschränkt möglich, da IP-Adressen, die gespeichert wurden, nach 1-4 Wochen vom Provider wieder gelöscht werden.