Ingelheim – Das von der Stadt Ingelheim verfügte Verbot der angemeldeten Versammlung der Partei DIE RECHTE Rheinhessen am 20. April 2019 wurde vom Verwaltungsgericht Mainz in einem von der Partei angestrengten Eilverfahren nicht bestätigt.
Die Stadtverwaltung hatte ihr Verbot insbesondere damit begründet, dass durch die Gesamtumstände der angemeldeten Versammlung und das von ihr prognostizierte Auftreten der Versammlungsteilnehmer an diesem symbolträchtigen Tag, der mit dem Karsamstag zusammenfällt, die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Das Empfinden der Bürgerinnen und Bürger für Anstand, Sitte, Moral und insbesondere auch das religiöse Empfinden würden in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Das Gericht bestätigte zwar, dass die Stadtverwaltung nachvollziehbare Anhaltspunkte und Indizien vorgebracht hat, die nahelegen könnten, dass die Wahl des 20. April als Versammlungstag gerade wegen dessen besonderer Symbolkraft gewählt worden sein könnte. Jedoch hätten die dargelegten Gründe für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht ausgereicht. Aufgrund des sehr hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit wertete das Gericht das Verbot als unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Grundrecht gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Stadt Ingelheim respektiert die Entscheidung des Gerichtes und hat den Versammlungsteilnehmern für einen ordnungsgemäßen Demonstrationsverlauf nun konkrete Auflagen auferlegt.
Die Versammlung der Partei DIE RECHTE ist für Samstag, 15 Uhr, in der Stadtmitte angemeldet. Die Organisation In RAGE hat ab 13.30 Uhr eine Versammlung ebenfalls im Zentrum angemeldet.
Die Stadt Ingelheim und die Polizei weisen darauf hin, dass es anlässlich dieser Versammlungen im engeren Innenstadtbereich zu Verkehrsbehinderungen kommen kann.
Stadt hatte am Dienstag Verbot der Demonstration der Partei DIE RECHTE ausgesprochen
Die Stadtverwaltung begründete ihr Verbot damit, dass durch das Auftreten und gezieltem Verhalten der Demonstrationsteilnehmer an diesem symbolträchtigen Tag, der mit dem Ostersamstag zusammenfällt, die Bürgerrechte auf Anstand, Sitte, Moral und insbesondere auch das religiöse Empfinden in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Die Osterfeiertage, als die höchsten kirchlichen Feiertage des Jahres, sind eng mit dem Thema „Frieden“ verbunden und unterliegen dem besonderen Schutz des Landesfeiertagsgesetzes von Rheinland-Pfalz. Aufgrund der besonderen Bedeutung auch des Karsamstags gehört Rheinland-Pfalz zu den Bundesländern, in denen das Landesfeiertagsgesetz auch am Karsamstag jede öffentliche Tanzveranstaltung verbietet.
„Es ist davon auszugehen, dass von der Demonstration mit Aufzug und Kundgebungen eine erhebliche Provokation der Ingelheimer Bevölkerung ausgeht und die das sittliche und moralische Empfinden der Bürgerinnen und Bürger in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. Dies stützt sich auch auf hinreichende Erfahrungen zurückliegender Demonstrationen dieser Partei in anderen Städten.“, so die Stadt Ingelheim.
Eine Versammlung kann nach §15 Abs.1 des Versammlungsgesetzes verboten werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
In der besonderen Fallkonstellation der angemeldeten Versammlung in Ingelheim mit dem Zusammenfallen des 20. April auf Ostersamstag sah die Stadt Ingelheim in der Art und Weise der Durchführung der Versammlung eine erhebliche Provokation und Beeinträchtigung des religiösen, sittlichen und moralischen Empfindens der Bevölkerung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie hatte demzufolge die Versammlung verboten.