Die Stadt Mainz regelt – wie in vergleichbaren Fälle zuvor bereits – mit einer Allgemeinverfügung die Grundsätze, unter denen im Verlaufe der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien (12. Juni bis 13. Juli 2014) Gewerbetreibende im Rahmen ihrer ordnungsrechtlich gestatteten gewerblichen Betätigung Live-Spiele im Freien zeigen dürfen.
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) wird eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 im Gebiet der Stadt Mainz für die Dauer der Direktübertragung von Spielen der Fußball Weltmeisterschaft 2014 im Freien für Spiele mit Anstoßzeit bis einschließlich 21.00 Uhr erteilt. Diese Erlaubnis schließt den Betrieb einer damit verbundenen Außengastronomie ein, sofern bereits eine gaststättenrechtliche Erlaubnis dafür vorliegt.
Für die Übertragung von Spielen mit Anstoßzeit um 22.00 Uhr ist für jeden Veranstaltungsort eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde, Umweltamt, Tel. 12-31 29 (umweltamt@stadt.mainz.de) zu beantragen.
Die Übertragung von Spielen mit Anstoßzeit 0.00 Uhr und 3.00 Uhr ist nicht zulässig.
In Nebenbestimmungen regelt die Allgemeinverfügung, dass folgende Kriterien während der TV-Übertragung zu wahren sind:
1. Es ist sicherzustellen, dass Tongeräte mit Ausnahme jener Geräte, die der Direktübertragung dienen, nicht benutzt werden.
2. Lautsprechereinrichtungen sind so auszurichten, dass die Beschallung der Nachbarschaft so gering wie möglich erfolgt und insbesondere die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht direkt beschallt werden.
3. Für die Durchführung der Übertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die jederzeit erreichbar sein muss.
4. Die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen, Combinho und ähnlichen lärmerzeugenden Instrumenten und Geräten ist nicht zulässig.
5. Die Übertragung von Kommentaren und Spielanalysen nach dem Schlusspfiff ist unzulässig.
Durch die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball-WM erhalten viele Menschen, die die weit entfernten Spielorte in Brasilien nicht besuchen können oder wollen oder die keine Eintrittskarte für die WM-Spiele erhalten haben, Gelegenheit in größerer Gemeinschaft mit anderen die WM-Spiele „live“ zu verfolgen.
Im Hinblick auf den späten Beginn und die Dauer von Spielen kann es jedoch zu Störungen der Nachtruhe bis weit in die Nachtzeit kommen. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen ist das Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise an der Durchführung der „Public-Viewing“-Veranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung gegenüber zu stellen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ereignis Fußball WM zeitlich begrenzt ist und die Vorführungen auf einige wenige Veranstaltungsorte im Stadtgebiet beschränkt sind. Diese Abwägung führt dazu, dass dem zeitlich begrenzten öffentlichen Interesse an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltung Vorrang einzuräumen ist.
Daher hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bundesweit eine Verordnung erlassen, die
- zum einen regelt, dass der Lärmschutz für Public-Viewing- Veranstaltungen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImSchV) zu beurteilen ist und
- zweitens die Kommunen ermächtigt werden, Public Viewing als „seltene Ereignisse“ mit höheren Beurteilungspegeln zuzulassen.
Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft dennoch soweit wie möglich Genüge zu tun, wird die Ausnahmegenehmigung mit den vorgesehenen Nebenbestimmungen versehen.
Während der Vorführungszeit hat der Betreiber eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und diesen nachgeht. Aus diesem Grunde muss die verantwortliche Person jederzeit der Allgemeinheit und der Überwachungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.