Neustadt: Wahlbekanntmachung

Symbolbild Europafahne (Foto: Pixabay)
Symbolbild Europafahne (Foto: Pixabay)

Neustadt an der Weinstraße – Am Sonntag, 26. Mai 2019, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher statt.

In der Stadt Neustadt an der Weinstraße findet somit neben der Wahl zum Europäischen Parlament die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbandes Pfalz, die Wahl zum Stadtrat und in den neun Ortsbezirken Diedesfeld, Duttweiler, Geinsheim, Gimmeldingen, Haardt, Hambach, Königsbach, Lachen-Speyerdorf und Mußbach sogleich die Wahlen zu den Ortsbeiräten und den Ortsvorsteherinnen/Ortsvorstehern statt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist in 37 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, die sich wie folgt gliedern:

Wahlbezirk Bezeichnung

  • 0012 Volkshochschule
  • 0013 Volkshochschule
  • 0021 Hans-Geiger-Schule
  • 0022 Hans-Geiger-Schule
  • 0023 Hans-Geiger-Schule
  • 0031 Heinz-Sielmann-Schule
  • 0041 Schöntalschule
  • 0043 Leibniz-Gymnasium
  • 0051 Volkshochschule
  • 0053 Schubertschule
  • 0055 Schubertschule
  • 0061 Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium
  • 0071 Eichendorffschule
  • 0073 Eichendorffschule
  • 0075 Gemeindezentrum Branchweilerhof
  • 0076 Gemeindezentrum Branchweilerhof
  • 1111 Festhalle Diedesfeld
  • 1112 Festhalle Diedesfeld
  • 2211 Festhalle Geinsheim
  • 2212 Festhalle Geinsheim
  • 3311 Schule Gimmeldingen
  • 3312 Schule Gimmeldingen
  • 4411 Prot. Gemeindehaus Haardt
  • 4412 Wohnstift Haardt
  • 5511 Evangelische Kirche Hambach
  • 5521 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 5522 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 5531 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 6611 Büro des Ortsvorstehers Königsbach
  • 7711 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7712 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7721 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7722 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 8811 Neues Schulhaus Mußbach
  • 8812 Kindertagesstätte Mußbach
  • 8813 Neues Schulhaus Mußbach
  • 9911 Dorfgemeinschaftshaus Duttweiler

In der Stadt Neustadt an der Weinstraße sind folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Wahlbezirk Bezeichnung

  • 0012 Volkshochschule
  • 0013 Volkshochschule
  • 0031 Heinz-Sielmann-Schule
  • 0041 Schöntalschule
  • 0043 Leibniz-Gymnasium
  • 0051 Volkshochschule
  • 0053 Schubertschule
  • 0055 Schubertschule
  • 0061 Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium
  • 0071 Eichendorffschule
  • 0073 Eichendorffschule
  • 0075 Gemeindezentrum Branchweilerhof
  • 0076 Gemeindezentrum Branchweilerhof
  • 1111 Festhalle Diedesfeld
  • 1112 Festhalle Diedesfeld
  • 2211 Festhalle Geinsheim
  • 2212 Festhalle Geinsheim
  • 4411 Prot. Gemeindehaus Haardt
  • 4412 Wohnstift Haardt
  • 5511 Evangelische Kirche Hambach
  • 5521 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 5522 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 5531 Dr.-Albert-Finck-Schule Hambach
  • 6611 Büro des Ortsvorstehers Königsbach
  • 7711 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7712 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7721 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 7722 August-Becker-Schule, Lachen-Speyerdorf
  • 8811 Neues Schulhaus Mußbach
  • 8812 Kindertagesstätte Mußbach
  • 8813 Neues Schulhaus Mußbach
  • 9911 Dorfgemeinschaftshaus Duttweiler

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr im Gebäude B der Berufsbildenden Schule, Robert-Stolz-Straße 36, 67433 Neustadt an der Weinstraße zusammen.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

IV.

Die Wahl zum Stadtrat und die Wahlen zu den Ortsbeiräten werden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

  • einen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat,
  • einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortsbeirats zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Be- werberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

Im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz erhalten die Wählerinnen und Wähler einen beige-
ockerfarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag.
Der Stimmzettel für die Bezirkstagswahl enthält unter Listennummern das Kennwort der Partei oder Wählergruppe sowie die Namen und weitere Personalangaben der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerinnen und Wähler haben nur eine Listenstimme zur Kennzeichnung des Wahl- vorschlags, den sie wählen wollen. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Listenstimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie ihre Stimme geben wollen.

In den Ortsbezirken werden die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen lilafarbenen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 16. Juni 2019, von 8 bis 18 Uhr statt.
In den Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja“-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein“-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein- deutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“- Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherin- nen/Ortsvorsteher der Gemeinderat fest.

VII.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen wird am
Montag, dem 27. Mai 2019, um 09:00 Uhr
im Sportzentrum Böbig – große Sporthalle – Landwehrstraße 20 (Zugang über Martin-Luther-Straße),
67433 Neustadt an der Weinstraße
fortgesetzt.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl in der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße, für die der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlge- setz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).