Karlsruhe – Sieben Monate Freiheitsstrafe, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe gegen einen 47-Jährigen, der in Karlsruhe ein Taxiunternehmen betrieben hat. Mehr als zwei Jahre schädigte der ehemalige Taxiunternehmer öffentliche Kassen. „Das Hauptzollamt Karlsruhe konnte dem Taxiunternehmer u.a. in 38 Fällen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und in drei Fällen Betrug mit einem Gesamtschaden von rund 72.000 Euro nachweisen. Das Unternehmen war Teil der im Jahr 2014 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe groß angelegten Durchsuchungsaktion im Taxigewerbe im Stadtgebiet Karlsruhe“, so Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe.
Der Unternehmer entlohnte seine Arbeitnehmer über eine Umsatzbeteiligung, die in bar ausgezahlt wurde. Gegenüber den Behörden teilte er jedoch wesentlich niedrigere Löhne mit, um auf diese Weise Sozialversicherungsbeiträge einzusparen.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe räumte der Unternehmer die ihm vorgeworfenen Taten ein und legte ein umfassendes Geständnis ab.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Einen Teil des entstandenen finanziellen Schadens für die Allgemeinheit hat der Verurteilte bereits zurückgezahlt, über den verbleibenden Betrag wurde die Einziehung angeordnet.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ergingen auch Strafbefehle gegen zwei bei dem Unternehmen beschäftigte Fahrer:
Ein Fahrer erhielt einen Strafbefehl über 90 Tagessätze á 30 Euro. Ihm wurde vorgeworfen, seinem Arbeitgeber Beihilfe zu den vorgenannten Straftaten geleistet zu haben. Alleine bei ihm entstand durch die Schwarzlohnzahlungen ein Schaden von rund 25.000 Euro.
Ein weiterer Arbeitnehmer stand während seiner Beschäftigung bei dem Taxiunternehmer im Bezug von Arbeitslosengeld II beim Jobcenter des Landkreises Karlsruhe. Dadurch, dass er über die Höhe seiner Entlohnung falsche Angaben gemacht hatte, wurden ihm über einen Zeitraum von 18 Monaten Leistungen in Höhe von über 12.000 Euro zu viel ausgezahlt. Er erhielt einen Strafbefehl über 1.800 Euro und ist zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet.
Sowohl das Urteil als auch die Strafbefehle sind rechtskräftig.