Stuttgart – Landwirtschaftsminister Peter Hauk hat die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg angewiesen, dass bei Temperaturen von über 30 Grad Celsius keine Tiertransporte mehr abgefertigt werden dürfen.
„Tiertransporte bei Temperaturen über 30 Grad Celsius entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben. Ein solcher Transport bedeutet für die Tiere unnötiges Leid und ist daher nicht im Sinne des Tierschutzes. Es ist davon auszugehen, dass ab 30 Grad Celsius Außentemperatur der Toleranzbereich im Inneren des Fahrzeuges ohne eine Klimatisierung des Fahrzeuges nicht mehr eingehalten werden. Ich habe die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg angewiesen, dass bei Temperaturen von über 30 Grad Celsius keine Tiertransporte mehr abgefertigt werden dürfen“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Klare rechtliche Vorgaben zu den Temperaturen auf den Transportfahrzeugen
Tiertransporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Tiertransport klar geregelt. Es handelt sich dabei um eine EU-Verordnung, die in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Diese Verordnung schreibt vor, dass Belüftungssysteme in Straßentransportmitteln so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden müssen, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 Grad Celsius und 30 Grad Celsius gehalten werden können.
Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass Tiertransporte nur dann abgefertigt werden dürfen, wenn die genannten Tierschutzbestimmungen auf der gesamten Transportroute bis zum Abladen der Tiere am Bestimmungort sicher eingehalten sind.
„Damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Behörden während des gesamten Transports überprüft werden kann, wird eine Abfertigung von Tiertransporten aus Baden-Württemberg in entfernte Drittstaaten zukünftig nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Behörde ein direkter Online-Zugang auf die Daten der Navigationssysteme ermöglicht wird“, betonte der Minister.