Leipzig / Kiel – Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, verpflichtet wird, ihre im sozialen Netzwerk „Facebook“ als sog. „Fanpage“ betriebene Internetpräsenz zu deaktivieren.
Die digitale Infrastruktur von „Facebook“ bewirke bereits bei Aufruf der „Fanpage“ die Erhebung personenbezogener Daten der Nutzer, ohne dass diese über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein dennoch gegenüber der Klägerin als Betreiberin der „Fanpage“ erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos. Den datenschutzrechtlichen Verstößen könne bis zu einer Abhilfe durch „Facebook“ lediglich durch eine Deaktivierung der „Fanpage“ begegnet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Klärung der Frage, ob die Klägerin für diese von „Facebook“ gesteuerten Datenerhebungen datenschutzrechtlich in Anspruch genommen werden kann, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Beschluss vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 C 28.14). Mit Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer „Fanpage“ ein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG ist. Zugleich hat der EuGH weitere Fragen des Vorlagebeschlusses zum anwendbaren nationalen Recht und den Kontroll- und Einwirkungsbefugnissen der nationalen Datenschutzaufsicht beantwortet.
Der mittlerweile für das Datenschutzrecht zuständige 6. Senat hat nunmehr die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Untersagungsbescheids unter Berücksichtigung des im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des EuGH zu würdigen.
Termin der öffentlichen Verhandlung ist am 11.09.19.