MANNHEIM – Nach gegenwärtiger Erkenntnislage besteht in Somalia keine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung eines nationalen Abschiebungsverbots generell ausgeschlossen wäre.
Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 17. Juli 2019 entschieden und damit der Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) gegen das im Falle des Klägers zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattgegeben.
Der in Mogadischu geborene und dort bis zur Ausreise wohnhafte Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und war im Juli 2016 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt.
Auf die gegen den ablehnenden Asylbescheid erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots für Somalia vorliegen.
Die Kammer sei davon überzeugt, dass Rückkehrer nach Somalia, unabhängig davon, aus welchem Landesteil sie stammten, einer konkreten Gefahr für Leib und Leben wegen der dortigen Lebensmittelknappheit ausgesetzt seien. Die Berufung des Bundesamts hatte Erfolg.
Der 9. Senat des VGH konnte sich nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln insbesondere zur Versorgungslage in Somalia nicht davon überzeugen, dass dem Kläger als arbeitsfähigem jungen Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer Rückführung nach Mogadischu Lebensbedingungen drohten, die als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention zu qualifizieren seien. Speziell mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich herangezogenen Lebensmittelknappheit aufgrund der im Jahr 2017 bestehenden Dürresituation sei nach gegenwärtiger Erkenntnislage eine nicht unerhebliche Verbesserung der Ernährungslage festzustellen.
Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass nach den Erkenntnissen der Food Security and Nutrition Analysis Unit – FSNAU -, einer von der Welternährungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich maßgeblich mit der Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasst, die Niederschläge während der Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001-2019 gezählt hätten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundes- verwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: A 9 S 1566/18).