Neustadt an der Weinstraße – In seiner Sitzung vom 27.08.2019 hat sich der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung unter anderem mit Vergabeangelegenheiten, Wahlen und der Bereitstellung überplanmäßiger Haushaltsmittel beschäftigt sowie in der nicht-öffentlichen Sitzung mit Grundstücksangelegenheiten.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung.
Jede Gemeinde hat einen oder zwei Beigeordnete. Die Anzahl der Beigeordneten in Gemeinden mit mehr als 40.000 bis 80.000 Einwohner kann bis auf fünf erhöht werden. Bisher war die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung auf vier festgelegt. Künftig soll die Zahl auf drei festgelegt werden.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in verbandsfreien Gemeinden mit mehr als 40.000 bis 80.000 Einwohnern drei Beigeordnete ebenfalls, d.h. zusätzlich zum Oberbürgermeister, hauptamtlich tätig sind. Von dieser Möglichkeit wird zukünftig Gebrauch gemacht werden.
Statt bisher zwei hauptamtliche und zwei ehrenamtliche Beigeordnete werden künftig alle drei Beigeordnete hauptamtlich tätig sein. Eine Regelung für eine Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beigeordneter in der Hauptsatzung ist folglich nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend wird auch der Geschäftsbereich von fünf auf vier reduziert.
Des Weiterem werden Ortsbeiräte künftig bei der Vorberatung von Bauleitplänen auch vor der Einleitung der Offenlage und bei der Vorberatung von städtebaulichen Satzungen, wie Entwicklungs-, Klarstellungs-, und Ergänzungssatzungen beteiligt.
Zudem wird zukünftig nur noch die Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher und einer Stellvertretung in der Hauptsatzung geregelt.
Wird der Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, kann für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zur zulässigen Höhe gewahrt werden. Von dieser Kannregelung wird in Zukunft Gebrauch gemacht und insoweit ergänzt, dass für den Fall, dass die Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher innerhalb eines Monats länger als drei Tage vertreten wird, der Stellvertreterin und dem Stellvertreter für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zu der zulässigen Höhe gewährt wird.
Die Entschädigungen für die Inhaber von Ehrenämtern sind in der Hauptsatzung zu regeln. Aus diesem Grund wird §7 um den Innenstadtbeirat ergänzt. Gleichzeitig wir die Überschrift dahingehend geändert, dass sie für alle Beiräte gilt.
Zur Stärkung des Ehrenamtes werden zudem monatliche Aufwandsentschädigungen für Führungskräfte und Feuerwehrangehörige, die besondere Aufgaben wahrnehmen, gewährt.
Die Aufwandsentschädigung für den Gefahrenstoffzugführer wird künftig von 80,00 Euro auf 130,00 Euro erhöht. Durch die Gesetzgebung liegt ein höherer Prüf- und Überwachungsbedarf der Materialien vor und dadurch ist der zeitliche Aufwand gestiegen. Dieser Aufwand ist mit dem Aufwand eines Einheitsführers der Löschzüge gleich zu setzen. Gleiches gilt auch für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. Hier soll künftig eine Aufwandsentschädigung in Höhe eines Einheitsführers der Löschzüge (130,00 Euro) gewährt werden.
Im Bereich Benennung und Bezeichnung: Der bisherige „Ausschuss für Bau und Planung“ wird in „Ausschuss für Bau, Planung und Verkehr“ umbenannt. Parallel dazu werden künftig die Aufgaben des Ausschusses um Verkehrsplanungswesen sowie den ÖPNV erweitert.
Künftig wird nicht mehr von „Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde“ gesprochen, sondern von „Anhörung der Gemeinde“. Nach Stellungnahme der Rechtsabteilung der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße ist seit mehreren Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei Gemeinden, die gleichzeitig Baugenehmigungsbehörde sind – wie in der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße der Fall – das gemeindliche Einvernehmen gesetzlich nicht vorgesehen und gefordert ist. Es ist vielmehr der innerbehördlichen Rechts- und Verfahrungsausgestaltung vorbehalten, die Beteiligung des Stadtrates und der Ausschüsse zu sichern.
Der Stadtrat entschied sich darüber hinaus für die Änderung von Begrifflichkeiten, wie der Nachbarbegriff, Zweifamilienhaus. Höhe, Größe und Volumen. Diese sind nicht mehr zeitgemäß und zu dehnbar.
Änderung des Stellenplanes 2019 durch Nachtragshaushaltssatzung
Der Stadtrat beschließt, den Stellenplan 2019 im Teilhaushalt 1 Verwaltungsführung und Stabsstellen durch einen Nachtragsstellenplan wie folgt zu ändern: Die Anzahl der Stellen für hauptamtliche Beigeordnete in der Besoldungsgruppe B 2 wird von bisher einer auf zwei erhöht. Die beiden Stellen der ehrenamtlichen Beigeordneten werden gestrichen. Die Haushaltssatzung 2019 ist durch die Nachtragshaushaltssatzung anzupassen.
Die Wahl der Ernennung eines/r hauptamtlichen Beigeordneten setzt die vorherige Anpassung des Stellenplanes voraus. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans. Dieser wiederum ist Teil der Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Ausschreibung der Stelle einer/eines hauptamtlichen Beigeordneten
Der Stadtrat beschließt nach Änderung der Hauptsatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße die Ausschreibung der Stelle einer/eines weiteren hauptamtlichen Beigeordneten zuzustimmen. Der Ausschreibungstext wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt veröffentlicht.
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in verbandsfreien Gemeinden mit mehr als 40.000 bis 80.000 Einwohnern drei Beigeordnete ebenfalls, d.h. zusätzlich zum Oberbürgermeister, hauptamtlich tätig sind.
Wahl einer Ortsvorsteherin/ eines Ortsvorstehers im Ortsbezirk Diedesfeld – Festlegung des Wahltermins
Der Stadtrat beschließt für die Neuwahl einer Ortsvorsteherin/ eines Ortsvorstehers im Ortsbezirk Diedesfeld folgende Wahltermine festzusetzen:
- Am Sonntag, den 10. November 2019 – Wahltag
- Am Sonntag, den 24. November 2019 – Tag einer eventuellen Stichwahl
Bei den allgemeinen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 wurde Herr Stefan Krumm-Dudenhausen (FWG) zum Ortsvorsteher des Ortsbezirks Diedesfeld gewählt.
Herr Krumm-Dudenhausen ist als Veranstaltungstechniker bei der Tourist, Kongress und Saalbau GmbH Neustadt an der Weinstraße beschäftigt. Der Ernennung zum Ortsvorsteher steht somit § 53 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 GemO entgegen. Hiernach darf Ortsvorsteher nichts ein, wer gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinden mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist.
Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln für Projekte der Stadtentwicklung
Der Stadtrat stimmt der Bereitstellung überplanmäßiger Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 Euro zugunsten des Projekts „Integriertes Handlungskonzept Böbig“ zu.
Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprogramms „Soziale Stadt Neustadt-Böbig“ ist zunächst die Erstellung eines Integrierten Handlungskonzepts als Leitlinie für alle weiteren städtebaulichen und sozialen Maßnahmen erforderlich. Auf Basis dieses Handlungskonzepts werden alle weiteren Maßnahmen sowie deren Umsetzung mit dem Fördermittelgeber abgestimmt und die entsprechenden finanziellen Mittel im Rahmen der integrierten Kosten- und Finanzierungsübersicht bereitgestellt. Die Kosten werden mit ca. 100.000 Euro kalkuliert. Eine Förderung der Planungskosten in Höhe von 90% ist bereits bewilligt.
Machbarkeitsstudie Seilbahn Hambach
Für das Entwicklungskonzept Hambach verkehrliche Aspekte für eine mögliche Erschließung des Hambacher Schlosses mit einer Seilbahn zu untersuchen. Diesbezüglich soll eine Machbarkeitsstudie erstellt werden. Die Entscheidung zur Bereitstellung von 20.000 Euro zugunsten des Projekts „verkehrliche Machbarkeit Seilbahn Hambach“ wird vertagt. Zunächst soll die Bürgerinitiative, die sich eine Seilbahn wünscht, in eine der nächsten Stadtratssitzungen eingeladen werden, um die Idee vorzustellen.
Unterkünfte für Geflüchtete Böhlstraße – Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln für Küchen
Der Stadtrat beschließt die Bereitstellung von 160.000 Euro an überplanmäßigen Haushaltsmitteln zur Anschaffung von Küchen für den Neubau der Gemeinschaftsunterkunft in der Böhlstraße 27-29.
In den Baukosten sind keine Kosten für Inventar (z.B. Küchen) vorgesehen. Die Küchen werden in der Regel durch die Mieter angeschafft. Die Abteilung Soziale Hilfen hat im Rahmen der Erstellung des Nutzungskonzepts festgelegt, dass jede der 39 Wohnungen eine Küche erhalten soll, um eine Selbstversorgung der Familien zu ermöglichen. Die Küchen sollen im November 2019 eingebaut werden.
Farbgestaltung der Lärmschutzwände der DB im Bereich der Innenstadt
Der Stadtrat bittet die DB Netz AG um die Gestaltung der Lärmschutzwände entlang von Gleisabschnitten im Gebiet der Kernstadt.
Es wird bei den 3,00 Meter hohen planfestgestellten Wänden eine durchgängige, zurückhaltende Farbigkeit angestrebt, um Ruhe ins Stadtbild zu bringen.
Dafür empfiehlt die Verwaltung verschiedene Muster zu verwenden. Ausgewählte Stellen sollen individual-künstlerisch gestaltet werden. In der Farbgestaltung wird die Kommune ein Mitspracherecht haben. Die Übernahme der Kosten der Gestaltung liegt bei der Stadt.
Seit 1999 stellt der Bund jährlich Mittel für das Programm „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ bereit. Nach mehreren Jahren Planung bekommt nun die Stadt Neustadt an der Weinstraße diese Mittel zur Verfügung gestellt. Fünf Lärmschutzwände sind seit kurzem planfestgestellt und werden voraussichtlich im August 2020 realisiert. Rodungs- und Fundamentierungsarbeiten gehen den Arbeiten zeitlich voraus.
Genehmigung des Jahresabschlusses 2018 der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH
Der Stadtrat stimmt zu, dass die Gesellschaftsversammlung den Jahresabschluss 2018 genehmigt und die Bilanz der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH zum 31.12.2018 in Aktiva und Passiva auf je 68.810.425,38 Euro feststellt wird.
Der Stadtrat stimmt des Weiteren zu, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat für das Jahr 2018 zu entlasten.
Bestimmung der Wirtschaftsprüfer für das Wirtschaftsjahr 2019 für die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH
Der Stadtrat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH, Niederlassung Mainz zu beauftragen.
Widmung von Straßen gem. § 36 Landesstraßengesetz
Der Stadtrat beschließt folgende Straßen aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz zu widmen.
- Im Stadtgebiet:
Straßen im Gebiet „Naulott-Guckinsland“ und die Lincolnstraße, - Im Ortsbezirk Haardt:
Straßen im Neubaugebiet „An der Gimmeldinger Straße“ - Im Ortsbezirk Diedesfeld:
Straßen im Neubaugebiet „Auf dem Häusel“
Die Straßen werden jeweils mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege und Parkplätze als Gemeindestraßen gewidmet oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung als „Fuß- und Radweg“, „Parkplatz“ oder „verkehrsberuhigter Bereich“ gewidmet.
Gemäß § 1 Abs. 2 LStrG gelten als öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Entscheidend für die Öffentlichkeit einer Straße ist demnach ihre Widmung.
Die oben genannten Verkehrslagen sind inzwischen erstmalig endgültig hergestellt. Bei den Straßen in den Gebieten „Naulott-Guckinsland“ und „An der Gimmeldinger Straße“ sowie bei der Lincolnstraße steht die endgültige Abrechnung der Erschließungsbeiträge noch aus.
Die Straßen im Neubaugebiet „Auf dem Häusel“ wurden von einem Erschließungsträger hergestellt. Hier entfällt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Widmung von Gemeindestraßen gem. § 36 Landesstraßengesetz
Der Stadtrat beschließt folgende Parkplätze aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
- Parkplatz zwischen der Rittergarten- und Manfred-Vetter-Straße, sogenannter Bachgängel-Parkplatz
- Parkplatz zwischen der Friedrich- und der Karl-Helfferich-Straße, sogenannter Krasemann-Parkplatz
Gemäß § 1 Abs. 2 LStrG gelten als öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Entscheidend für die Öffentlichkeit einer Straße ist demnach ihre Widmung. Parkplätze zählen in diesem Sinne auch zu den öffentlichen Straßen und sind deshalb ebenso durch die Gemeinde zu widmen.
Die oben genannten Parkplätze befinden sich im Eigentum der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Alle Plätze werden bereits als Parkplatz genutzt und auch bewirtschaftet. Eine Bebauung der beiden Plätze ist in absehbarer Zeit nicht vorgesehen.
Vergabe von Architekturleistungen für den An- und Umbau der Kita Lachen-Speyerdorf, Pestalozzistraße 4b in Neustadt an der Weinstraße
Der Stadtrat beschließt den Auftrag über die Architekturleistungen für den An- und Umbau der Kita Lachen-Speyerdorf, Pestalozzistraße 4b, in Neustadt an der Weinstraße einem Architekturbüro aus Neustadt zum Angebotspreis von 224.030,64 Euro zu erteilen.
Der Auftrag wird stufenweise erteilt. Zunächst werden die Leistungsphasen in Höhe von 55.224,54 Euro beauftragt. Sofern der Weiterführung der Maßnahmen keine Gründe entgegenstehen, wird der Auftrag über die fehlenden Leistungsphasen in Höhe von 168.806,10 Euro erteilt.
Um dem Bedarfsplan gerecht zu werden, sollen die Kinderbetreuungen in der Stadt Neustadt an der Weinstraße weiter ausgebaut werden.
Daher soll die Kindertagesstätte in Lachen-Speyerdorf umgebaut und erweitert werden. Durch die zusätzliche Fläche soll die bisherige fünfgruppige Einrichtung künftig aus acht Kita-Gruppen bestehen.
Vergabe von Naturwerksteinarbeiten für die Sanierung der Ortsverwaltung Königsbach
Der Stadtrat beschließt den Auftrag für die Natursteinarbeiten zur Sanierung der Ortsverwaltung Königsbach einer Firma aus Satteldorf zum Angebotspreis von 187.926,47 Euro zu erteilen.
Das Alter und der Zustand der Ortsverwaltung Königsbach machen es notwendig am Gebäude umfassende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehören auch die Naturwerksteinarbeiten.
Vergabe von Ingenieurleistungen für den Umbau der Schöntalschule Neustadt in eine Kindertagesstätte, Sauterstraße 95 in Neustadt an der Weinstraße
Der Stadtrat beschließt den Auftrag über die Ingenieurleistungen für den Umbau des Altbaus sowie eines Teils des Verwaltungstraktes der Schöntalschule in eine Kindertagesstätte einem Ingenieurbüro aus Otterberg zum Angebotspreis von 55.123,79 Euro zu erteilen.
Der Altbau der Schöntalstraße sowie ein Teil des Verwaltungstraktes sollen künftig als Kindertagesstätte genutzt werden. Auf diese Weise kann das Kinderbetreuungsangebot in Neustadt an der Weinstraße weiter ausgebaut werden und der Bedarf an Betreuungsplätzen in der Weststadt dauerhaft aufgestockt werden. Das Gebäudeareal steht unter Denkmalschutz. Der Altbau soll unter anderem eine neue Heizung erhalten. Zusätzlich müssen die Sanitärbereiche komplett saniert und an die Bedürfnisse einer Kindertagesstätte angepasst werden. Darüber hinaus sind weitere Sanitärbereiche zu schaffen.
Nicht-öffentlicher Teil:
Der Stadtrat beschließt den Erwerb des Anwesens Konrad-Adenauer Straße 10 (ehemaliges Finanzamt). In dem Gebäude sollen zukünftig Teile der Verwaltung untergebracht werden. Zusätzlich soll im noch vorhandenen Häftlingskeller ein außerschulischer Lernort entstehen, um die Gestapo-Geschichte des Gebäudes aufzuarbeiten.