Wer zu Beginn des Jahres in den Bitcoin investiert hat, der durfte sich im Sommer über eine doch sehr attraktive Gewinnsumme freuen. Lag der Bitcoin noch im Januar bei 3.500 US Dollar, so knackte die Mutter aller Kryptowährungen im Juni beinahe die 14.000 US Dollar-Grenze. Auch wenn sich der Bitcoin noch weit weg von seinem im Dezember 2017 aufgestellten Allzeithoch befindet, das bei fast 20.000 US Dollar lag, so gibt es doch nun wieder genügend Trader, die sich wieder intensiver mit dem Kryptomarkt auseinandersetzen.
Doch sind die Gewinne, die mit dem Bitcoin, Ether oder auch Litecoin erzielt werden, steuerpflichtig? Wer sich mit digitalen Währungen befasst, der sollte sich also mit dem gültigen Steuerrecht befassen. Ist man unsicher, so ist es ratsam, sich im Vorfeld von einem Profi beraten zu lassen.
Digitale Währungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
Erzielt man einen Gewinn aus Wertpapiergeschäften, so etwa mit Options- oder auch Aktiengeschäften, so sind die Kapitalerträge gemäß der Kapitalertragssteuer zu versteuern. Das heißt, vom Gewinn werden dann 25 Prozent sowie 1,375 Prozent Soli und die Kirchensteuer abgezogen. Kryptowährungen, so beispielsweise der Bitcoin, Ether oder auch der Litecoin, sind nach dem deutschen Ertragssteuerrecht aber kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern fallen in die Kategorie der immateriellen Wirtschaftsgüter.
Worauf Privatpersonen und Unternehmer achten müssen
Bei der Besteuerung stehen der Zeitpunkt der Anschaffung, der Kurs zum Zeitpunkt des Kaufs sowie auch der Verkaufskurs im Mittelpunkt. Der Gewinn ergibt sich immer durch die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Als Maßstab gilt die „First in, first out“-Methode (kurz: FiFo-Methode). Das heißt, jene Coins, die zuerst gekauft wurden, werden im Zuge der Veräußerung ebenfalls zuerst verkauft.
Wird ein Coin länger als 12 Monate gehalten, das heißt, es findet kein Trade statt, so muss der dann erzielte Gewinn nicht versteuert werden. Beim Verkauf der Kryptowährung gibt es somit keinen Abzug – hier erhält der Trader 100 Prozent des Gewinns. Unterschreitet man aber die einjährige Mindesthaltefrist, so muss der Gewinn versteuert werden. Die Freigrenze beläuft sich hier aber auf 600 Euro. Dabei geht es aber nicht nur ausschließlich um das Kryptogeschäft, sondern um alle in diesem Zeitraum stattgefundenen Veräußerungsgeschäfte.
Handelt es sich um den gewerblichen Handel, so kommt der § 15 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass die Art der Steuer aber von der Unternehmensrechtsform abhängt. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um ein Einzelunternehmen, so unterliegen die Unternehmensgewinne der Einkommenssteuer. Bei einer Aktiengesellschaft oder auch bei GmbHs kommt die Körperschaftssteuer zur Anwendung. Des Weiteren muss der Betrieb für den gewerblichen Kryptohandel auch noch eine Gewerbesteuer entrichten.
Aufgrund der Tatsache, dass der Kryptomarkt ausgesprochen volatil ist, sodass es als unmöglich erscheint, mit jedem Trade einen Gewinn einzufahren, kann es sehr wohl auch passieren, dass mit der Veräußerung kein Gewinn erzielt wird. Verbucht der Trader einen Verlust, so kann er diesen dann von den später erzielten Gewinnen abziehen. Hat man also über Bitcoin Future hohe Gewinne erzielen können, wobei es auch immer wieder Verluste gab, so sind diese abzuziehen – am Ende geht es nur um den erzielten Reingewinn.
Wann sollte man den Experten zu Rate ziehen?
Wer mit Kryptowährungen spekuliert, der sollte sich von Anfang an darüber informieren, wie das Steuerrecht die digitalen Währungen sieht. Aufgrund der Tatsache, dass es doch diverse Faktoren gibt, die mitunter einen kleineren wie aber auch größeren Einfluss auf die Steuerpflicht haben können, ist es ratsam, sich im Vorfeld von einem Profi beraten zu lassen. Vor allem dann, wenn man richtig hohe Gewinne verbuchen konnte, ist es wichtig, einen Fachmann an seiner Seite zu haben.