Die Betreuungsbehörde SÜW berät über vorsorgende Verfügungen

Heute für morgen entscheiden

Roland Held, Leiter der Betreuungsbehörde SÜW, erklärt die Begriffe Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Betreuungsverfügung

Wenn eine volljährige Person aufgrund einer geistigen, körperlichen oder psychischen Erkrankung (z.B. nach einem Schlaganfall oder Unfall) nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, kann ihr ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Selbstverständlich kann sich diese Person ihren Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, selbst auswählen, wenn sie dazu noch in der Lage ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Angehörige entscheiden wer die Betreuung übernehmen soll.

„Sie können aber auch schon heute eine Vertrauensperson bestimmen, die Sie gerne einmal – wenn nötig – als Betreuer einsetzen würden oder auch durch entsprechende Verfügungen eine Betreuung vermeiden“, erklärt Roland Held, Leiter der Betreuungsbehörde SÜW.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen sich in allen Angelegenheiten vertreten zu lassen. Diese Angelegenheiten sollten aber detailliert angeführt werden, um Probleme in der Praxis zu vermeiden. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald sie der Bevollmächtige in Händen hat. Eine Einschränkung ist in der Praxis nicht sinnvoll. Ein absolutes Vertrauen zu der bevollmächtigten Person ist besonders wichtig. 

In der Vorsorgevollmacht enthalten ist in der Regel auch eine Betreuungsverfügung.

„Dies bedeutet, dass man den Bevollmächtigten gegebenenfalls auch als Betreuer haben möchte, falls dies ergänzend noch erforderlich sein sollte“, so Held. 

Außerdem empfiehlt die Betreuungsbehörde, sich auch mit dem Bankberater in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob zusätzlich noch eine Bankvollmacht erforderlich ist. Vorsorgevollmachten (auch notarielle) werden nicht ohne Weiteres bei den Banken anerkannt.

Eine Vorsorgevollmacht ist keinesfalls grundsätzlich beim Notar zu beurkunden. Sie ist auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung rechtswirksam. Auf Wunsch kann die Betreuungsbehörde seit 2005 eine öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gegen eine Gebühr von 10,00 EUR vornehmen. Soweit eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, ist normalerweise keine Betreuung mehr erforderlich.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird die Willenserklärung eines Patienten vermittelt. Es wird festgelegt wie eine Behandlung erfolgen soll, wenn es nicht mehr möglich sein sollte selbst darüber zu entscheiden. Jede schriftliche Willenserklärung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für die Beteiligten jetzt verbindlich. Eine Patientenverfügung ist keineswegs vorgeschrieben. Was jedoch im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit (z.B. durch Krankheit, Koma) benötigt wird, ist eine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung. 

Der Bevollmächtigte beziehungsweise rechtliche Betreuer kann dann auch über das Ende lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden.

Kontakt

Die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine SÜW beraten gerne in Einzelgesprächen individuell über die Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Beratungen sind kostenlos und werden bei Bedarf auch zu Hause durchgeführt. Bei den Gesprächen werden Ihre Wünsche und Vorstellungen ebenso erörtert wie Vorteile, Risiken und rechtliche Möglichkeiten der einzelnen Vollmachtsarten. In Einzelfällen verweist die Betreuungsbehörde auch an Notare oder Rechtsanwälte, sofern dies sinnvoll erscheint. Auf Anfrage sind auch Vorträge in größerem Rahmen möglich.

Entsprechende Vordrucke und Broschüren über die verschiedenen Vollmachtsarten sind bei der Betreuungsbehörde und auf den Internetseiten des Landkreises (www.suedliche-weinstrasse.de) zu erhalten.

Nähere Auskünfte erteilt Roland Held, Tel. 06341/940-153.