Koblenz – Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe ist nur insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar, als er die Errichtung der Rheinbrücke nicht nur als freitragendes Bauwerk, sondern auch als Pfeilerbrücke umfasst. Im Übrigen begegnet er jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist ein ca. 3,7 km langes Teilstück der Bundesstraße B 293 auf rheinland-pfälzischem Gebiet von der Anschlussstelle der B 9 bei Wörth bis zur Landesgrenze in der Strommitte des Rheins. Die neue Brücke ist etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung vorgesehen, die im Zuge der B 10 von der A 65 nach Karlsruhe führt. Der weitere Verlauf dieses länderübergreifenden Gesamtprojekts – von der Strommitte bis zum Anschluss an die B 10 in Karlsruhe – ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses des Landes Baden-Württemberg. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim anhängig. In beiden Planfeststellungsbeschlüssen ist geregelt, dass mit dem Bau des jeweils anderen Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn für beide Planungsabschnitte vollziehbares Baurecht vorliegt.
Mit seiner gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machte der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND), Landesverband Rheinland-Pfalz, insbesondere geltend, dem Vorhaben fehle bereits die Planrechtfertigung, weil es das Ziel einer Verkehrsentlastung nicht nachhaltig erreichen könne, sondern nur zu einer Verlagerung der Staubildungen auf Karlsruher Gebiet führe. Darüber hinaus führe das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von zwei europäischen Vogelschutzgebieten und einem Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet. Ein Brückenneubau in Parallellage zur bestehenden Rheinbrücke sei vorzugswürdig.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Klage überwiegend ab.
Die Klage sei nur teilweise begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genüge insofern nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung, als er die Errichtung der Rheinbrücke auch mittels Brückenpfeilern umfasse und die Entscheidung hierüber lediglich in die Ausführungsplanung verweise. Da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne, habe der Fehler nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge, sondern führe nur dazu, dass dieser insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären sei.
Im Übrigen begegne der Planfeststellungsbeschluss jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers mangele es der planfestgestellten Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Das Gesamtvorhaben des Neubaus einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth bzw. Karlsruhe sei im aktuellen Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 erneut als „Vorhaben des vordringlichen Bedarfs“ aufgenommen worden. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung stehe auch für das vorliegend zu prüfende (Teil)Vorhaben die Planrechtfertigung fest, und zwar auch mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als evident unsachlich und daher verfassungswidrig erwiese. Davon könne indessen vorliegend keine Rede sein. Zwar werde der Bau der zweiten Rheinbrücke seinen vollständigen Nutzen erst im Zusammenhang mit dem Anschlussprojekt der Querspange zur B 36 im Norden von Karlsruhe entfalten. Dennoch habe die zweite Rheinbrücke auch bereits für sich genommen einen Verkehrswert. Die zweite Rheinbrücke führe gerade auf der rheinland-pfälzischen Seite zu einer erheblichen Entflechtung des Verkehrs und damit auch zu einer Entlastung des Wörther Kreuzes. Außerdem stelle die zweite Rheinbrücke einen notwendigen ersten Schritt für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe insgesamt dar. Das planfestgestellte Vorhaben sei ferner mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar. Das Vorhaben führe zwar zu erheblichen Beeinträchtigungen von zwei europäischen Vogelschutzgebieten, die aber im Wege einer Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden dürften. Die vom Beklagten vorgenommene Ausnahmeprüfung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit des Projekts aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sei vom Beklagten zu Recht – insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung – bejaht worden. Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen seien hier nicht gegeben. Insbesondere sei die vom Kläger favorisierte Alternative einer „Parallelbrücke“ vom Beklagten zu Recht verworfen worden. Zwar stelle sich diese Variante in Bezug auf Natur und Umwelt als die günstigere Lösung dar. Sie weise jedoch – gerade im Vergleich zur bevorzugten Variante – eine Vielzahl gravierender, letztlich nicht vertretbarer Nachteile auf. So sei mit der vorgeschlagenen Variante bereits das im Bedarfsplan festgelegte Planungsziel eines Ausbauzustands mit insgesamt (bestehende Rheinbrücke und Vorhaben) acht Fahrspuren zuzüglich Standstreifen nicht erreichbar. Ferner wäre die Ausführung einer „Parallelbrücke“ mit einem außerordentlich hohen und technisch nur schwer zu bewältigenden Aufwand verbunden. Auch würde das weitere Planungsziel einer Verringerung der Immissionsbelastung straßennaher Wohnsiedlungen verfehlt oder wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand zu erreichen. Der Beklagte halte die erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele der Vogelschutzgebiete schließlich zu Recht deshalb für vertretbar, weil im Planfeststellungsbeschluss die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Netzes „Natura-2000“ – sogenannte Kohärenzsicherungsmaßnahmen – vorgesehen seien. Die von dem Beklagten herangezogenen Gutachter hätten die Wirksamkeit der hierzu im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen in ihren schriftlichen Ausführungen und ergänzend in der mündlichen Verhandlung überzeugend belegt. Der Beklagte sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Neuburg-Wörth“ führe, das flächenmäßig nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werde. Das Vorhaben stehe darüber hinaus auch mit den zwingenden Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts im Einklang. Insbesondere hinsichtlich betroffener Fledermausarten könne das durch Kollisionen mit dem Fahrzeugverkehr bedingte Tötungsrisiko durch im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene, naturschutzfachlich geeignete Vermeidungsmaßnahmen auf ein nicht signifikantes Maß reduziert werden. Die erst lange nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist und im Widerspruch zur Klagebegründung erhobene Rüge der wasserrechtlichen Unverträglichkeit des Vorhabens sei mangels genügender Entschuldigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht zuzulassen. Schließlich sei die Bildung eines Planungsabschnitts bis zur Landesgrenze in der Strommitte rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere werde durch die Verklammerung der beiden Planfeststellungsbeschlüsse hinsichtlich des Baubeginns der Gefahr eines Planungstorsos hinreichend begegnet.