Koblenz / Grünstadt / Bad Dürkheim – Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Gefahrgutlagers im Gewerbegebiet Nord der Stadt Grünstadt, die der Beigeladenen vom Landkreis Bad Dürkheim erteilt wurde, bleibt vollziehbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit die vorangegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.
Der Landkreis Bad Dürkheim erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Gefahrgutlagers nebst Heizplatz für insgesamt 118 Tankcontainer, einer Stickstoffanlage und einer Abstell- und Umschlagfläche für leere Transportbehälter auf deren Grundstück im Gewerbegebiet Nord der Stadt Grünstadt. Nach der Baugenehmigung sind die auf dem Lagerplatzgelände erlaubten Fahrbewegungen zahlenmäßig beschränkt. Südlich des Baugrundstücks befindet sich das Betriebsgrundstück eines Speditionsbetriebs. Die Beigeladene ist Mitgeschäftsführerin dieses Betriebs. Ein von Grundstücknachbarn des Speditionsbetriebs gestellter Eilrechtsschutzantrag gegen eine Teilbaugenehmigung für arbeitsvorbereitende Maßnahmen zur Errichtung des Gefahrgutlagers blieb ohne Erfolg (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 1/2019).
Die Stadt Grünstadt machte mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei in dem Gewerbegebiet nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Stadt Grünstadt werde durch die angefochtene Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt, halte zum überwiegenden Teil der Prüfung im Beschwerdeverfahren stand. Lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hinsichtlich des Umfangs der erlaubten Fahrbewegungen und der Einhaltung der diesbezüglichen Immissionsrichtwerte ließen sich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht gänzlich ausräumen. Den insoweit möglicherweise bestehenden Defiziten könne jedoch aller Voraussicht nach durch eine Ergänzung der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht hierauf sehe das Gericht zur Wahrung der Interessen der Stadt an der Aufrechterhaltung des Charakters des von ihr festgesetzten Gewerbegebiets keine Notwendigkeit, die im Gesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung abzuändern.