Keine Wohnungsprostitution in Trier

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen zweier Frauen, die einen Bauvorbescheid zur Ausübung der Wohnungsprostitution beantragt haben, abgewiesen.

In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, das Begehren der Klägerinnen sei am geplanten Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Parzelle, auf der die Klägerinnen die beantragte Nutzungsänderung verwirklichen wollten, liege im unbeplanten Innenbereich der Stadt Trier. Nach der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten der näheren Umgebung entspreche das zu berücksichtigende Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet. Da die Prostitution keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden darstelle, sei die Ausübung der Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.