Sicher durch die dunkle Jahreszeit

Licht-Check am Fahrrad

Acht Stellen sollen im Dunklen am Fahrrad leuchten, um als Radfahrer im Straßenverkehr gut sichtbar zu sein.

Auch wenn die Tage deutlich kürzer werden, nutzen viele Radfahrer weiterhin ihr klimafreundliches Zweirad. Um sicher durch die dunkle Jahreszeit zu kommen, ist eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung Pflicht.

Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK), die sich aus mehr als 45 Städten, Landkreisen und Gemeinden in Baden-Württemberg zusammensetzt, gibt nützliche Tipps für die spätherbstliche Licht-Inspektion gemäß des Mottos „Gib acht in der Nacht!“.

  • Frontscheinwerfer: Ein Testlauf mit drehenden Rädern und angelegtem Dynamo zeigt, ob die Lampen funktionieren. Der Scheinwerfer sollte laut Gesetz eine Lichtstärke von mindestens 10 Lux auf 10 Meter aufweisen. Für eine bessere Sicht sorgen stärkere Lampen zwischen 30 und 40 Lux.
  • Weißer Frontreflektor: Einige Halogenfrontscheinwerfer haben bereits Reflektoren integriert. Ist dies nicht der Fall, sollte ein zusätzlicher Reflektor angebracht werden.
  • Reflektoren an Vorder- und Hinterrad: Neben Reflektoren, die in den Speichen der Räder befestigt werden, sind auch reflektierende Streifen für den Reifen zulässig.
  • Reflektoren an den Pedalen: An jedem Pedal sollten Reflektoren befestigt sein, die nach vorne und hinten wirken.
  • Rücklicht mit eingebautem Reflektor. Das Rücklicht sollte mindestens 25 Zentimeter über dem Boden und idealerweise am Gepäckträger angebracht sein.
  • Roter Rückstrahler: Moderne LED-Leuchten verfügen zusätzlich über eine Standlichtfunktion. Diese ist zwar laut Gesetz in Deutschland noch keine Pflicht, erhöht aber die Sicherheit im Straßenverkehr. Verdeckt ein Anhänger den roten Rückstrahler, muss das Fahrrad zusätzlich mit einer Schlussleuchte versehen werden.

Wer ohne ausreichende Beleuchtung im Dunkeln unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und 35 Euro bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern. Auch das blinkende Licht am Fahrrad kann mit einem Bußgeld geahndet werden, da es nicht zulässig ist.