Frankfurt: Ein Unternehmen, das bewusst gegen seine steuerlichen Pflichten und damit gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt, kann für seine Werkleistungen keinerlei Bezahlung verlangen. Der zugrunde liegende Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 10. April 2014, entschieden. Bereits am 1. August 2013 hatte der BGH über die Gewährleistungsrechte eines privaten Auftraggebers zu entscheiden und kam zu einem ähnlichen Ergebnis: Wenn der Handwerker, der „schwarz“ beschäftigt wurde, gepfuscht hat, stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche auf Mängelbeseitigung zu. „Neben diesen vertragsrechtlichen Besonderheiten sollten sich Verbraucher aber auch immer vor Augen halten, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist. Denn bei nachgewiesener Schwarzarbeit drohen empfindliche Sanktionen“, warnt die Verbraucherzentrale Hessen.
Über Mundpropaganda werden Putzhilfen, Babysitter oder Handwerker offen gehandelt. Denn der eine oder andere möchte sich gerne nach Feierabend noch etwas dazu verdienen. Gezahlt wird in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer. Auf den ersten Blick ein lohnendes Geschäft: Der Auftraggeber zahlt weniger als bei angemeldeten Arbeitskräften und der Arbeitnehmer verdient mehr, weil er keine Steuern abführt. Doch wie auch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, können die Beteiligten kaum Rechte aus den so geschlossenen Vertragsverhältnissen herleiten, wenn zum Beispiel die Leistung nicht fachgerecht ausgeführt wurde. „Und Schwarzarbeit kann sowohl für die Arbeitskräfte als auch für die Arbeitgeber noch weiterreichende Konsequenzen haben“, weiß Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Im Falle strafrechtlicher Ermittlungen drohen harte Bußgelder und Strafen. Gegebenenfalls müssen die Abgaben zur Sozialversicherung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren in voller Höhe nachgezahlt werden. Darüber hinaus kann Schwarzarbeit auch eine Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und eine Steuerhinterziehung darstellen. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz selbst sieht vor allem Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Und das ist noch nicht alles: Erschleicht sich der Arbeitnehmer neben einer schwarz ausgeführten Tätigkeit Sozialleistungen, drohen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Schwere Konsequenzen kann auch ein Unfall haben. Verletzt sich beispielsweise die nicht gemeldete Putzhilfe bei einem Sturz von der Leiter, muss nicht die gesetzliche Unfallversicherung, sondern der Auftraggeber selbst für etwaige Heilbehandlungs- und Rehakosten aufkommen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich eine Anmeldung bei der für geringfügig Beschäftigte zuständigen Minijobzentrale. Sie bietet den sogenannten „Haushaltsscheck“ an. Dabei kann jeder mit relativ wenig Aufwand überprüfen lassen, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die angemeldet werden muss. Arbeitnehmer verdienen in einem Minijob dann „brutto für netto“. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu dem Werklohn niedrige Pauschalabgaben. Dafür sind aber mögliche Unfälle des Beschäftigten während seiner Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Ferner wird dem Minijobber im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter gezahlt.
Übrigens: Vereinbarungen wie „Ich mähe Deinen Rasen, Du hilfst mir beim Umzug“, also Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten nicht als Schwarzarbeit. Das gilt aber nur, solange mit derartigen Tätigkeiten keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden sollen. Geht allerdings beispielsweise beim Umzug etwas kaputt, muss man unter Umständen selbst haften. Schäden, die bei Gefälligkeitsarbeiten entstehen, sind bei den meisten Versicherungen vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Aktenzeichen der Urteile:
BGH Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13
BGH Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13
Ergänzende Informationen für Verbraucher:
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