Neustadt an der Weinstraße – In seiner Sitzung vom 21.11.2019 hat sich der Hauptausschuss in der öffentlichen Sitzung unter anderem mit der Prioritätenliste 2020 für das Gebäudemanagement, die Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln im Rahmen der Schulbuchausleihe sowie in der nicht-öffentlichen Sitzung mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten beschäftigt.
Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung bezüglich der Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung (EEL) im Caritas-Zentrum Neustadt an der Weinstraße mit dem Caritasverband für die Diözese Speyer e.V.
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat dem Abschluss einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung der Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung (EEL) im Caritas-Zentrum Neustadt an der Weinstraße mit dem Caritasverband für die Diözese Speyer e.V. zuzustimmen.
Mit der Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung (EEL) ist das Caritas-Zentrum Neustadt an der Weinstraße Ansprechpartner für die vielfältigen Anliegen und Problemen für Familien aus Neustadt an der Weinstraße.
Das Jugendamt der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat diese Aufgaben gemäß § 74 SGB VIII übertragen und eine entsprechende Leistungsvereinbarung unter Berücksichtigung einer Leistungsbeschreibung und Konzeption im Jahr 2012 geschlossen.
Der Caritasverband für die Diözese Speyer hat uns nun zu Verhandlungen bezüglich der Finanzierung aufgefordert. Man möchte das Angebot der EEL weiter in hoher Qualität anbieten. Daher ist man auf eine angepasste Mitfinanzierung durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße angewiesen.
Erarbeitet wurde nun eine neue Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Diese sieht neben der Festschreibung der Leistungen durch die EEL auch die Festschreibung der Finanzierung vor (siehe § 4 der Leistungs- und Entgeltvereinbarung).
Der prozentuale Anteil der Stadt Neustadt an der Weinstraße entspricht der Größenordnung, wie er auch für andere Beratungsstellen prozentual geleistet wird. Der künftige Förderbetrag in Höhe von ca. 54.000,00 € ist im Haushalt 2020 eingeplant.
Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Kuckucksbähnel Bahnbetriebs GmbH (KBbG)
Der Hauptausschuss befürwortet der Bürgschaftserklärung vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zuzustimmen. Die Abstimmung erfolgt im Stadtrat.
Der Hauptausschuss der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, mit einem Drittel für etwaige Erstattungsansprüche aus der Landeszuwendung, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die ADD, zu bürgen. Die Übernahme der Ausfallbürgschaft ist nach der VV NE-Bahnen des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 08.03.2016 erforderlich, damit die KBbG künftig weiterhin Landesmittel für die Sanierung der Strecke erhalten kann.
Die KBbG möchte einen Antrag auf Landeszuschuss für die Baumaßnahme 2020 in Höhe von 72.419 Euro stellen.
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße würde demzufolge mit einem Drittel und somit i. H. v. 24.140 Euro bürgen.
Die Übernahme der Bürgschaft ist für die Stadt mit dem der Natur von Bürgschaften innewohnenden Risiko einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger, hier das Land, verbunden. Eine Rückforderung der Zuwendung durch das Land wird in den Fällen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung und anteilig bei einem Verstoß gegen die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren vorgenommen.
Davon ausgehend, dass die KBbG die Mittel zweckentsprechend verwendet und auch wenigstens für die Dauer von 10 Jahren weiterbesteht, wird das finanzielle Risiko für die Stadt als gering eingeschätzt. Zudem wird durch die auszureichende Ausfallbürgschaft sichergestellt, dass für etwaige Erstattungsansprüche vorrangig die KBbG in Anspruch genommen wird.
Im Übrigen wird auf den beigefügten Bürgschaftstext verwiesen. Die Übernahme der Bürgschaft bedarf noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Prioritätenliste 2020 für das Gebäudemanagement
Der Hauptausschuss hat die Prioritätenliste für das Haushaltsjahr 2020 zur Kenntnis genommen. Folgende Punkte soll der Stadtrat vor der Abstimmung beachten.
Das Gebäudemanagement ist aufgrund des Umfanges der Prioritätenliste aktuell nicht in der Lage, alle darin aufgeführten Projekte zeitnah umzusetzen. Es werden dabei auch sinnvolle und notwendige Maßnahmen zunächst auf der Warteliste verbleiben müssen.
Der Stadtrat hat das Recht, Projekte, die er mit Mehrheit beschließt, ggf. auch abweichend von den Kriterien der Verwaltung eine eigene Priorität zuzuerkennen, mit der zwangsläufigen Folge, dass sich Maßnahmen, die sich in der Priorität davor befunden haben, nach hinten verschieben.
Informationen zum Sachstand Realschule plus Neustadt
Der Hauptausschuss nimmt die Informationen zum Sachstand Realschule plus Neustadt, vorgetragen von der Abteilung Gebäudemanagement, zur Kenntnis.
Als Betrachtungsgrundlage wurde die Errichtung einer Realschule Plus festgelegt. Am Schulzentrum Böbig wurde zweimal die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule beantragt. Beide Anträge wurden durch das Kultusministerium zurückgewiesen, somit erfolgt aktuell keine weitere Betrachtung einer IGS.
Es gibt 2 denkbare Varianten, Sanierung des Schulgebäudes im Bestand oder Neubau eines Schulgebäudes. Für die bauliche Umsetzung der beiden Varianten, besteht ein erheblicher Zeitdruck. Die Genehmigungsfrist des Brandschutzes, das Schulgebäude weiter nutzen zu können (Kompensationsmaßnahmen), läuft bis 09.2023 ab.
Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln wegen unvorhersehbarer Ausgaben im Forsthaushalt
Der Hauptausschuss beschließt der Genehmigung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 55.000 Euro für den Stadtforst zu genehmigen.
Während zusätzliche 15.000 Euro für Verkehrssicherungsmaßnahmen im Revier Weinbiet benötigt werden, sind in diesem Jahr noch weitere 60.000 Euro für die Holzernte in den Revieren Spangenburg und Hohe Loog erforderlich, wobei im Etat nur noch Restmittel in Höhe von 20.000 Euro vorhanden sind und daher überplanmäßig 55.000 Euro beantragt werden.
Die beabsichtigten Hiebsmaßnahmen sollen einen aktuell guten Preis für bestimmte Hölzer bzw. Holzsortimente ausnutzen. Da die Einnahme die Ausgaben deutlich überstiegen werden (erwartet wird mehr als das Dreifache der Hiebskosten) wird sich die Zustimmung zu diesen überplanmäßigen Mitteln positiv auf den Haushalt auswirken.
Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln im Rahmen der Schulbuchausleihe
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat für die Schulbuchausleihe 157.000 Euro überplanmäßige Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe vereinnahmt die Stadt Leihentgelte, die an das Land abzuführen sind.
Im September 2019 wurden von der ADD die abschließend geprüften Verwendungs-nachweise der Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 vorgelegt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass von der Stadt vereinnahmte Leihentgelte in Höhe von 156.963,55 Euro nicht an das Land abgeführt wurden.
Der Stadt Neustadt stehen aus diesen Schuljahren aber auch noch Beträge für die Erstattung von angeschafften Lernmitteln sowie anteiligen Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 53.536,72 Euro zu.
Abschluss einer gemeinsamen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit den ambulanten Anbietern über die Integrationshilfe gemäß §§ 77 ff. SGB VIII (Jugendhilfe) und gemäß §§ 75 ff. SGB XII (Sozialhilfe)
Der Hauptausschuss befürwortet dem Abschluss der entsprechenden Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sowie den Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen mit den Anbietern der ambulanten Hilfen, hier Integrationshilfe, zuzustimmen.
Die Anbieter haben die Stadt Neustadt an der Weinstraße (Jugendamt und Träger der Sozialhilfe) zum Abschluss von Vereinbarungen und der Anpassung der Entgeltssätze im Bereich der Integrationshilfen aufgefordert.
Anbieter in Bezug auf die Integrationshilfe nach den §§ 27 Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. 35a SGB VIII sind:
- Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e.V. (Neustadt an der Weinstraße)
- Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Neustadt an der Weinstraße
Zur Sicherung dieses Angebotes im Sinne des Gesetzes wurde die vorliegende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zusammen mit den genannten Anbietern erarbeitet, die für alle gleichermaßen gelten wird.
Durch die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung erhält auch der Verlauf der Hilfeleistung einen klaren strategischen Ablauf in der Planung verbunden mit der Überprüfung der vorgegebenen Ziele.
Die Vereinbarungen werden zum 01.11.2019 geschlossen und zunächst auf 2 Jahre festgeschrieben.
Vergabe des Auftrags für die Lieferung und den Einbau von Küchen für den Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in der Böhlstraße 27 – 29, 67433 Neustadt an der Weinstraße
Der Hauptausschuss beschließt den Auftrag für die Lieferung und den Einbau von Küchen für den Neubau der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in der Böhlstraße 27 – 29 einer Firma aus Nörten-Hardenberg zum Angebotspreis von 147.536,45 € inkl. MwSt. zu erteilen.
Für die der Stadt Neustadt zugewiesenen Asylbewerber wird dringend Wohnraum benötigt, da diese nicht dauerhaft in Notunterkünften bleiben können. Hierfür werden zwei Wohngebäude auf dem Grundstück 4184/31 in der Böhlstraße 27-29 errichtet. Mittlerweile sind die Innenausbauarbeiten fortgeschritten. Die Wohnungen sollen mit Küchen ausgestattet werden und so an die Asylbegehrenden übergeben werden. Aus diesem Grund sollen die hier zu vergebenden Arbeiten (Lieferung und Einbau von Küchen) bald aufgenommen werden.
Bis zum festgesetzten Termin für die Abgabe der Angebote sind 9 Angebote eingegangen.
Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Neustadt an der Weinstraße
Der Hauptausschuss empfiehlt die Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2019 bis 2024 zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist die Geltung der Geschäftsordnung auf die jeweilige Wahlzeit des Stadtrates beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Stadtrat ein halbes Jahr Zeit, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (in unserem Fall 30 Ratsmitglieder) über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport, solange auch ohne Ratsbeschluss, bis der Stadtrat mit der erforderlichen Stimmenmehrheit eine eigene Geschäftsordnung beschließt.
Die bisherige Geschäftsordnung wurde redaktionell überarbeitet und weitestgehend an die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte angepasst.
Neu aufgenommen wurde „§ 29 Vorsitz in den Ausschüssen“. Dies war in der bisherigen Geschäftsordnung des Stadtrates – entgegen der Mustergeschäftsordnung – nicht explizit enthalten.