Ludwigshafen – Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck hat den Stadtrat für Montag, 16. Dezember 2019, 17 Uhr, zu einer Sondersitzung eingeladen. Grund dafür ist der Beschluss des Rates, mit dem er am 9. Dezember 2019 die von der Verwaltung zum 1. Januar 2020 vorgeschlagene Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B abgelehnt hat.
Die Verwaltung hatte die Anhebung angestrebt, weil die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, ADD, in Frühjahr 2019 eine deutliche Anhebung der Grundsteuerhebesätze angemahnt hatte. Nach Ansicht der ADD liegt der Hebesatz in Ludwigshafen deutlich unter dem Landesdurchschnitt, was aufgrund der defizitären Haushaltslage nicht opportun sei. Dieser Auffassung hat die Mehrheit des Stadtrates widersprochen und die Anhebung abgelehnt.
Bereits in der Sitzung hatte die OB angekündigt, prüfen zu lassen, ob dieser Beschluss rechtswidrig sein könnte. Dann ist die OB nach den Vorschriften der Gemeindeordnung verpflichtet, den Vollzug auszusetzen und den Stadtrat erneut mit dem Thema zu befassen. Sollte der Stadtrat in der Sitzung am 16. Dezember bei seinem bisherigen Beschluss bleiben, kündigt Steinruck an, die Entscheidung der ADD einzuholen. Gegen die Entscheidung der ADD kann der Stadtrat Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erheben.
Eine Prüfung durch den Bereich Recht der Stadt hat ergeben, dass der Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember gesetz- beziehungsweise rechtswidrig ist und daher seine Ausführung auszusetzen ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass bezüglich der allgemeinen Deckungsmittel und der Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und Auftragsangelegenheiten die ADD in ihrer Verfügung vom 14. März 2019 ausführte, dass alle Möglichkeiten auszuschöpfen seien, die zu einer Verbesserung der defizitären Haushalt- und Finanzlage der Ludwigshafen beitragen. Im Zuge einer Konsolidierung des Haushaltes seien alle gestaltbaren Möglichkeiten zu Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen. In der Verfügung vom Frühjahr erwartet die ADD, „dass der Hebesatz der Grundsteuer B spätestens mit der nächsten Nachtragshaushaltssatzung deutlich angehoben wird“.
Die Prüfung kommt zu den Schluss, dass eine Erhöhung der Grundsteuer B von 420 auf 460 Prozentpunkte nicht gegen Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) verstößt, da die Anhebung nicht willkürlich ist, weil sie der Herbeiführung des gesetzliche vorgeschriebenen Haushaltsausgleichs dient und die Steuerpflichtigen die Steuer unter normalen Umständen aufbringen können. Die Anhebung der Grundsteuer A von 320 auf 360 Prozentpunkte dient ebenfalls dem gesetzlichen Ziel des Haushaltsausgleichs und ist damit ebenfalls nicht willkürlich. Die in der vergangenen Stadtratssitzung vorgebrachten Argumente entbinden die Stadt nicht von der gesetzlichen Pflicht zum Haushaltsausgleich.