Karlsruhe – Im vergangenen Jahr stellten städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt fest, dass in den öffentlichen Grünanlagen Vögel aller Art gefüttert wurden. Das darf nicht geschehen.
Die Stadt Karlsruhe hat Hinweisschilder zur Vermeidung von Fütterungen in Grünanlagen (etwa in der Fanny-Hensel-Anlage) aufgestellt. Grundlage hierfür ist die Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung. Hintergrund sind die mit der Fütterung verbundenen negativen Auswirkungen an den Futterplätzen. Diese können Keimstätten von Krankheitserregern sein, die auch auf den Menschen übertragbar sind. Ausgelegte Lebensmittelreste und illegale Fütterungen führen zu Überpopulationen, die sich nachteilig auf die Tiergesundheit auswirken können. Auch die Gewöhnung an den Menschen kann Probleme wie mangelndes Fluchtverhalten, mangelnde Furcht vor Hunden oder nicht wohlgesonnenen Menschen hervorrufen.
Schäden in der heimischen Vogelwelt
Des Weiteren möchte die Stadtverwaltung darauf hinweisen, dass Vögel, insbesondere Rabenvögel, nicht auf Fütterungen durch den Menschen angewiesen sind. Gerade Rabenvögel, hierzu gehören die Krähen, sind konkurrenzstark und können sehr gut für sich selbst sorgen. Auch der örtliche Naturschutzbund (NABU) weist darauf hin, dass die Fütterung von Rabenvögeln ökologisch unsinnig ist und unter Umständen zu Schäden in der heimischen Vogelwelt führen kann.
Um ökologische Schäden und Verunreinigungen der Grünanlagen zu vermeiden, bittet die Stadt Karlsruhe um Beachtung des Verunreinigungsverbots. Wer sich nicht an diese Regelungen der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Ergänzend weist die Stadtverwaltung auch darauf hin, dass in allen Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ein striktes Fütterungsverbot für Krähen und andere Vögel gilt. In den vergangenen Jahren wurden leider immer wieder ungenehmigte, ökologisch nachteilige Fütterungen wie beispielsweise im Naturschutzgebiet Alter Flugplatz Karlsruhe festgestellt. Auch für die Naturschutzschutzgebiete gilt, dass Zuwiderhandlungen erhebliche Bußgelder bewirken können.