Neustadt an der Weinstraße – Der Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Stadt Neustadt an der Weinstraße, mit dem auf einem im Ortsteil Lachen-Speyerdorf gelegenen Gelände im Wesentlichen eine Wohnbebauung festgesetzt wurde, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Zugleich lehnte es einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ab.
Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Bundes für Umwelt- und Naturschutz (BUND) stellte gegen den im Mai 2019 bekannt gemachten Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, diesen für unwirksam zu erklären. Er machte insbesondere geltend, die Antragsgegnerin habe die naturschutzrechtlicheBedeutung der Lindenallee am Jahnplatz und des Grünbereichs verkannt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, auf deren Prüfung die Normenkontrolle des Umweltverbands beschränkt sei. Dem Bebauungsplan liege ein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde. Seine Verwirklichung werde bei Beachtung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen aller Voraussicht nach auch nicht an artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen scheitern.
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange lasse keine Mängel erkennen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass mögliche Alternativen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich vielmehr auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Erhalt der Lindenbäume der Vorzug gegenüber einer Bebauung eingeräumt werden könne. Dabei habe sie sich im Rahmen ihrer Abwägung dafür entschieden, dass in diesem Bereich eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit bezahlbarem Wohnraum vorzugswürdig sei. Nach ihrer Darstellung verfolge sie schon länger das Konzept, den Bau von Sozialwohnungen auf das gesamte Stadtgebiet zu verteilen. Ein Erhalt der Lindenbäume würde die Zahl der bislang geplanten 165 Wohneinheiten um 30 verringern. Zudem würde die Errichtung der Gebäude erschwert. Die Linden wären auch nicht mehr öffentlich zugänglich, sondern befänden sich im hinteren Bereich privater Grundstücke, was die Belichtung der Wohnungen beeinträchtige. Schließlich könne bei einem Erhalt der Linden die Neugestaltung des Jahnplatzes nicht erfolgen, die mit der Neuanpflanzung einer Lindenallee einhergehen solle. Insgesamt habe die Antragsgegnerin die betroffenen Belange fehlerfrei gewichtet.