Mannheim: Coronavirus – Verschärfte Allgemeinverfügung der Stadt

Rathaus Mannheim (Foto: Stadt Mannheim)
Rathaus Mannheim (Foto: Stadt Mannheim)

Mannheim – Die Landesregierung hatte am Dienstag, 17.03.2020, angekündigt, die mit der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus durch eine Rechtsverordnung umzusetzen. Danach sind neben der Gastronomie und zahlreichen Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen weite Teile des Einzelhandels zu schließen. Die Rechtsverordnung ist nun veröffentlicht. Die Stadt Mannheim hat diese mit einer neuen Allgemeinverfügung in Teilen ergänzt und verschärft.

Gemäß der neuen Rechtsverordnung sind alle Einzelhandelsgeschäfte zu schließen mit Ausnahme von: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und dem Großhandel. Auch zahlreiche andere Einrichtungen sind zusätzlich zu schließen, wie z.B. Fitnessstudios und Wettbüros.

Nach der neuen Allgemeinverfügung ist ab sofort auch der Aufenthalt in sämtlichen Gastronomieeinrichtungen untersagt. Lediglich der Lieferdienst von Speisen und Take-Away sind noch erlaubt.

Veranstaltungen und Versammlungen sind durch die Rechtsverordnung des Landes untersagt. Darüber hinaus werden von Seiten der Stadt alle Ansammlungen und sonstige örtlichen Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum verboten. In Bezug auf Lebensmittelbetriebe und andere Einrichtungen, die weiterhin geöffnet sein dürfen, werden Vorgaben zur Einhaltung besonderer Vorkehrungen- und Hygienemaßnahmen für den Schutz der Kunden vorgeschrieben.

Der Luisen- und der Herzogenriedpark ebenso wie das Strandbad werden geschlossen. Der Aufenthalt an Neckar- und Rheinwiesen sowie auf allen Spielplätzen im Stadtgebiet ist untersagt.

Die Stadt Mannheim wird ihre eigenen Services in der Regel auf elektronische, telefonische und schriftliche Bearbeitung begrenzen. Eine persönliche Vorsprache ist nur ausnahmsweise und nach vorheriger Vereinbarung noch möglich. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Bürgerdienste, des Fachbereichs Arbeit und Soziales und im Jobcenter sowie beim Fachbereich Jugend- und Gesundheitsamt (hier z.B. im Bereich Kinderschutz).

Allgemeiner Hinweis:
Die Regelungen in der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim und Rechtsverordnung des Landes Baden- Württemberg (Corona-Verordnung vom 17.03.2020) zu Veranstaltungen und Ansammlungen betreffen nicht:
Zusammenkünfte in Betrieben, der Verwaltung und Justiz und ihren Gremien und Ansammlungen in weiter geöffneten Einrichtungen und Öffentlichen Personennahverkehr.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim kann auf der städtischen Homepage abgerufen werden.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut

18.03.2020

Die Stadt Mannheim erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 8 S. 1 CoronaVO, § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen nachstehende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Beschränkung von örtlichen Zusammenkünften
Es sind auch Ansammlungen und sonstige örtliche Zusammenkünfte im öffentlichen Raum mit über 10 Personen untersagt. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der CoronaVO gilt entsprechend.

2. Schließung von Einrichtungen
Der Betrieb auch folgender Einrichtungen wird verboten.

Nr. 1: Sonnenstudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios und ähnliche Einrichtungen

Nr. 2: Restaurants, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Cafés, Eisdielen, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen.

3. Einschränkung des Betriebs von Gaststätten
(1) Der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen aller Art sowie von Mensen, Personalrestaurants und Kantinen wird grundsätzlich untersagt.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind ausschließlich Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie Mensen, Personalrestaurants und Kantinen, soweit diese nur einen Mitnahme-Service/Take-Away für Speisen eingerichtet haben und anbieten. Der verantwortliche Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Warteschlangen von mehr als 10 Personen bilden und bei wartenden Gästen innerhalb der Einrichtung ein Mindestabstand von 1, 5 m sichergestellt ist. Ein Bewirten vor Ort innerhalb der jeweiligen Betriebsräumlichkeiten für Gäste ist untersagt.

4. Beschränkung des Einzelhandels:
(1) Die Öffnung der in § 4 Absatz 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 genannten Einrichtungen und Betriebe ist nur unter Einhaltung folgender Auflagen zulässig:

a) Es sind geeignete infektionshygienische Maßnahmen durchzuführen, um eine Übertragung von Mensch zu Mensch zu reduzieren.

b) Es dürfen sich zur gleichen Zeit nur so viele Personen in dem Betrieb aufhalten, dass unter Berücksichtigung der Gesamtgröße ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Personen eingehalten werden kann.

c) Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist sicherzustellen, dass zwischen den Gästen und Besuchern ein Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt ist, soweit die Art der zugelassenen Dienstleistung dies ermöglicht.

d) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich keine Warteschlangen von jeweils mehr als 10 Personen bilden.

5. Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

Der Zutritt zu den in § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 genannten Einrichtungen wird auch allen Personen unter 18 Jahren untersagt.

Sofortige Vollziehbarkeit
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt aufgrund der Eilbedürftigkeit am Tag ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und erhält am 19.03.2020 um 00:00 Uhr ihre Wirksamkeit.

Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim abgerufen (www.mannheim.de) und im Eingangsbereich des Rathauses E 5, 68159 Mannheim sowie des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Straße 28-30, 68165 Mannheim eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Mannheim erhoben werden.

Hinweise
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt.

Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine weitergehenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 in der jeweils aktuellen Fassung, die von dieser Allgemeinverfügung unberührt bleiben.

Mannheim, den 18.03.2020
Dr. Peter Kurz


Allgemeiner Hinweis
Die Regelungen in der Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim und Rechtsverordnung des Landes Baden- Württemberg (Corona-Verordnung vom 17.03.2020) zu Veranstaltungen und Ansammlungen betreffen nicht:
Zusammenkünfte in Betrieben, der Verwaltung und Justiz und ihren Gremien und Ansammlungen in weiter geöffneten Einrichtungen und Öffentlichen Personennahverkehr.

Weitere Informationen:

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO):

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/landesregierung-verschaerft-infektionsschuetzende-massnahmen/


News aus Mannheim - bitte aufs Bild klicken
News aus Mannheim – bitte aufs Bild klicken