Mainz / Ludwigshafen – Die Bundesregierung hat ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ erlassen. Darin hat sie den Haushalten Hilfe zugesagt, die wegen ausfallender oder abnehmender Einkünfte weniger Geld zur Verfügung haben. Wer aufgrund der wirtschaftlichen Beschränkungen in Bedrängnis mit den Kosten für Strom und Heizung kommt, soll unter anderem vom Energie-Versorger einen Zahlungsaufschub gewährt bekommen, ohne dass eine Sperrung der Versorgung erfolgen darf. Derzeit gilt die Frist bis zum 30. Juni 2020. Der Zahlungsaufschub gilt auch für Verträge, die in Zusammenhang mit der Energieversorgung stehen, also auch für Ratenpläne, die nicht mehr bedient werden können.
Zwar verzichten derzeit viele Versorger in Rheinland-Pfalz auf Strom- und Gassperren. Dennoch rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz den von Verdienstausfällen Betroffenen, mit ihrem Versorger Kontakt aufzunehmen und anzukündigen, dass sie von dem im Gesetz beschriebenen Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Der Versorger kann im Einzelfall prüfen, ob Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sind. Eventuell verlangt er Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Kurzarbeitszeiten.
Einige Versorger stellen auf ihrer Homepage entsprechende Formulare für den Zahlungsaufschub zur Verfügung oder versenden diese per Post. Die Verbraucherzentrale bietet unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/files/2020-04/Musterbrief_Dauerschuldverhaeltnisse_Corona.pdf einen Musterbrief an.
„Die Zahlungen können zwar aufgeschoben werden, müssen aber zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden“, so Antje Kahlheber, Referentin Energiekostenberatung bei der Verbraucherzentrale. Deshalb rät die Verbraucherschützerin, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Energiekosten zu senken. Diese können vom einfachen Abschalten nicht benötigter Geräten bis zur Anpassung der Heiztemperatur reichen – die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät hierzu telefonisch. „Eine Verbrauchskontrolle ist jetzt sehr wichtig, da mehr Zeit zu Hause auch bedeutet, dass der Energieverbrauch stark ansteigen kann“, so Kahlheber.
Wer derzeit seine Monatsabschläge oder Energierechnungen nicht zahlen kann, sollte von einem Anbieterwechsel absehen. Denn: Das Leistungsverweigerungsrecht kann nur für Verträge geltend gemacht werden, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.
Fragen rund um Zahlungsaufschub und Energierückstände beantwortet die Energiekostenberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 75 700.
Auf Wunsch ist eine telefonische Beratung zur Senkung der Strom- und Gaskosten möglich. Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/energiekostenberatung