Koblenz / Bad Dürkheim – Die Baugenehmigung für die Änderung und Erweiterung des Freizeitbads „Salinarium“ in Bad Dürkheim, die der Beigeladenen vom Landkreis Bad Dürkheim erteilt wurde, bleibt vollziehbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit die vorangegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.
Die Antragsteller sind Eigentümer von an der Großen Allee in Bad Dürkheim gelegenen Wohnhäusern, denen gegenüber sich das Freizeitbad „Salinarium“ befindet. Das Freizeitbad liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Kurgebiet“ aus dem Jahr 1984; die Grundstücke der Antragsteller sind – wie die benachbarten, insgesamt acht Gebäude – nicht überplant. Der Beigeladenen wurde vom Landkreis Bad Dürkheim im Februar 2020 die Errichtung einer Therme und einer neuen Rutsche im Süden und Südosten des Bads genehmigt, ferner im Bereich der Anwesen der Antragsteller ein eingeschossiger Anbau westlich des vorhandenen Eingangsbereichs des Salinariums, in dem Umkleiden und Kleiderschränke errichtet werden sollen. Dieser Anbau ragt über die entlang der Ostgrenze der „Großen Allee“ verlaufenden Grenze des Bebauungsplangebiets in das bisherige Straßengrundstück hinein, und zwar im südlichen Teilbis etwa zur Mitte der Straße. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein und wandten sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht. Dieses lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab, weil die Antragsteller sich auf einen Gebietsbewahrungsanspruch hinsichtlich eines faktischen reinen Wohngebiets nicht berufen könnten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
Es teile die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung bestünden. Im Streit sei hier allein der Teil des Bauvorhabens zur Änderung und Erweiterung des bestehenden Freizeitbads, der über die Gebietsgrenze des Bebauungsplans „Kurgebiet“ hinausgehe. Zwar habe ein Nachbar auch im unbeplanten Innenbereich einen Anspruch auf Beachtung der Anforderungen des jeweils einschlägigen faktischen Baugebiets. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das Baugrundstück und das Grundstück des Nachbarn demselben faktischen Baugebiet angehörten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Baugrundstück und die Anwesen der Antragsteller befänden sich nicht innerhalb desselben faktischen reinen Wohngebiets. Vielmehr sei das Anbauvorhaben der Beigeladenen der durch das Freizeitbad geprägten näheren Umgebung zuzuordnen und daher bauplanungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Selbst wenn man die acht Wohngebäude an der Großen Allee als eigenständiges Baugebiet und als faktisches reines Wohngebiet bewerten würde, läge das Bauvorhaben nicht innerhalb dieses Gebiets. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, verlaufe die Grenze zwischen diesem Bebauungskomplex und dem angrenzenden Komplex „Freizeitbadgelände“ nicht am östlichen Rand der Großen Allee, sondern in der Mitte der trennenden Straße.