Speyer – In den Kirchen der Pfalz und der Saarpfalz können ab dem 3. Mai 2020 wieder öffentliche Gottesdienste und Andachten gefeiert werden. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat dazu in einer neuen Verordnung die seit 16. März geltenden Bestimmungen aufgehoben, die Zusammenkünfte in Kirchen untersagt hatten.
Für das Saarland gilt am 3. Mai eine „Duldung“, eine Verordnung folgt nach Angaben der Staatskanzlei am Montag (4. Mai). Mit der Neuregelung verbunden sind Maßnahmen zum Schutz der Gottesdienstbesucher und der für den Gottesdienst verantwortlichen Personen, die in einer landeskirchlichen Richtlinie festgelegt wurden. Zur Mitwirkung im Gottesdienst kann niemand verpflichtet werden.
„Ich freue mich, dass Gottesdienste in leiblicher Anwesenheit nun prinzipiell wieder möglich sind“, so Kirchenpräsident Christian Schad in einer ersten Stellungnahme. Die dabei zu beachtenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, sei für ihn ein Gebot der Nächstenliebe. Nach Auffassung von Kirchenpräsident Schad geht es bei den Schutzmaßnahmen darum, alles zu tun, um Infektionen zu vermeiden. „Wir dürfen uns nicht gegenseitig gefährden und müssen die schützen, die aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung ein besonderes Risiko haben“, erklärte Schad. „Unter diesen Voraussetzungen unsere Kirchen wieder für Gottesdienste zu öffnen, trägt sowohl den notwendigen Schutzanforderungen Rechnung als auch dem Grundrecht auf freie Religionsausübung“, sagte Kirchenpräsident Christian Schad.
Zu den landeskirchlichen Maßnahmen zur Durchführung gehören das Tragen von Mund-Nasenschutz (Alltagsmasken) sowie die Einhaltung des Abstandsgebotes von zwei Metern. Für Gottesdienst- oder Andachtsteilnehmer, die keinen Mund-Nasenschutz haben, müssen die Gemeinden eine kleine Anzahl der Masken vorhalten. Für Liturgen und Prediger gilt während des Gottesdienstes keine Maskenpflicht, sie müssen jedoch den doppelten Abstand wahren. Um eventuelle Infektionsketten nachvollziehen zu können, werden von den Gottesdienstbesuchern Name und Adresse oder Telefonnummer erfasst. Die Daten müssen in den Pfarrämtern 21 Tage lang aufbewahrt und danach vernichtet werden.
Ob am 3. Mai oder an einem der kommenden Sonntage Gottesdienste gefeiert werden, entscheiden nach der von der Landeskirche erlassenen Richtlinie die Presbyterien. Zu den Vorgaben zählen, dass Mitarbeiter der Gemeinde für einen geordneten Einlass und die Einhaltung einer maximalen Besucherzahl Verantwortung tragen. Die Gottesdienste werden zunächst Predigtgottesdienste ohne Abendmahlsfeier sein. Bei großer Nachfrage können die Gemeinden in zeitlichem Abstand einen zweiten Gottesdienst anbieten.
Alle Vorgaben gelten auch für Tauf-, Trau- und Trauergottesdienste sowie für Gottesdienste im Freien. Kindergottesdienste sollen bis auf Weiteres nicht stattfinden. Auf Konfirmationen und Konfirmationsjubiläen sowie andere „begegnungsintensive Festgottesdienste“ soll derzeit noch verzichtet werden.
Hinweis: Ob Gottesdienste in ihrer jeweiligen Gemeinde stattfinden, erfahren Besucher auf der Homepage ihrer Kirchengemeinde oder beim zuständigen Pfarramt.