Darmstadt – Jedes Jahr beginnt im Frühjahr mit der Spargel- und Erdbeerernte im hessischen Ried die Hochkonjunktur bei den landwirtschaftlichen Betrieben. Es ist auch die Zeit, so das für den Arbeitsschutz zuständige Regierungspräsidium Darmstadt, zu der viele Saisonarbeitnehmer aus den osteuropäischen Ländern anreisen, um hier als Erntehelfer tätig zu werden.
Die Dauer der täglichen Arbeitszeit bei den Erntetätigkeiten ist stark schwankend und richtet sich direkt nach den vorherrschenden Witterungsverhältnissen und Wachstumsbedingungen. Daher ist in den meisten Betrieben die Gewährleistung von gleichmäßigen täglichen Arbeitszeiten unmöglich.
Konkret bedeutet dies bei Arbeitsspitzen die Ausschöpfung der maximal möglichen täglichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden (bei Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich), was jedoch an sogenannten Gutwettertagen noch immer nicht ausreicht, um die Ernte zu sichern. Ohne eine Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten auf bis zu 12 Std. täglich müssten die Arbeiten dann nach 10 Stunden abgebrochen werden. Dies hat dann zur Folge, dass die nicht geernteten Feldfrüchte erhebliche Qualitätseinbußen davontragen oder mitunter sogar völlig verderben können.
Für Betriebe mit Saison- bzw. Kampagnenarbeit ist daher die Verlängerung der Arbeitszeiten auf bis zu 12 Stunden täglich über eine zu beantragende Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz durch das Regierungspräsidium möglich. Ein entsprechendes Antragsformular kann beim Regierungspräsidium gfs. auch telefonisch (06151-124001) angefordert werden. Zudem können Mitgliedsbetriebe auch über den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Hessen e. V. bzw. den Regionalbauernverband Starkenburg e.V. weitere Informationen erhalten.
Eine Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Arbeitszeitgesetz finden Interessierte im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) in der Rubrik „Service/Publikationen/Arbeitszeitgesetz“.