Zweibrücken – Der erste Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat für Montag, den 22.06.2020, 14.00 Uhr die öffentliche Hauptverhandlung angesetzt (1 OLG 2 Ss 73/19).
Die Revisionen der angeklagten Tierärztin und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Mai 2019 (Az.: 7111 Js 4222/17). Das Landgericht hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren sowie Betruges in zwei Fällen verurteilt. Daneben hat das Landgericht ein Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren für die Dauer von vier Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte mehrere, von ihr privat gehaltene Tiere nicht artgerecht versorgt sowie in zwei Fällen überhöhte Tierpensions- bzw. Tierbehandlungskosten vereinnahmt. Von dem Vorwurf, zudem zwei Kängurus nebst Jungtier misshandelt zu haben, hat das Landgericht die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Landgericht Landau in der Pfalz hat hierbei bereits als Berufungsgericht entschieden, nachdem das Amtsgericht Landau in der Pfalz als Schöffengericht in der ersten Instanz die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt hatte. Weiter hatte es die nicht nur kurzfristige Betreuung von Tieren für fünf Jahre untersagt und für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot für die Tierärztin verhängt.
Im Rahmen der Revision wird der Strafsenat zu prüfen haben, ob das Urteil verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob es, auch hinsichtlich der Strafhöhe, keine materiell-rechtlichen Mängel aufweist (§ 337 StPO). Hier wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch der Angeklagten und gegen die als zu gering angesehene Strafhöhe; die Angeklagte wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Strafausspruches.
Die Hauptverhandlung vom 22.06.2020 ist öffentlich. Die Pressestelle weist jedoch darauf hin, dass aus Gründen des Infektionsschutzes besondere Hygiene- und Verhaltensregeln für das Betreten des Gerichtsgebäudes bestehen (Einhaltung des Mindestabstands, Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, Händedesinfektion, Nies- und Hustenetikette, weitere Einzelheiten sind auf der Homepage abrufbar). Es kann zu Einschränkungen hinsichtlich der Platzkapazitäten innerhalb des Sitzungssaals kommen, nachdem die Bestuhlung unter Beachtung des Abstandshaltungsgebots ausgerichtet werden muss.