Neustadt an der Weinstraße – Anlässlich des „Tags des Sonnenschutzes*“ am 21. Juni informiert die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) aus dem Aufgabengebiet „Arbeitsschutz“, zu dem auch die gesundheitlichen Risiken von zu viel Sonne und UV-Strahlung für Beschäftigte zählen.
SGD Süd-Präsident Prof. Dr. Hannes Kopf betont: „Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie müssen ihre Beschäftigten über Gefahren und den richtigen Umgang mit den Schutzmaßnahmen unterweisen. Diese Pflicht gilt auch für die Gefährdung durch Sonne und UV-Strahlung.“ Auch haben die Betriebe darauf zu achten, dass die UV- und Sonnenschutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten eingehalten werden. Als Arbeitsschutzbehörde überprüft die SGD Süd vor Ort, ob Gefährdungsbeurteilungen erstellt wurden und Unterweisungen erfolgt sind. Die Fachleute der SGD Süd kontrollieren dabei nicht nur die Umsetzung der Schutzmaßnahmen, sondern beraten auch und setzen bei Verstößen in erster Linie auf Einsicht durch Aufklärung.
Es gibt technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Für ständige Arbeitsplätze im Freien kommen zum Beispiel technische Schutzmaßnahmen wie Überdachungen, Sonnenschirme und -segel, UV-absorbierende Abdeckungen
oder provisorische Unterstellmöglichkeiten in Betracht. Lassen sich technische Maßnahmen nicht umsetzen, stehen organisatorische Maßnahmen an: Die Beschränkung der Aufenthaltszeit in der Sonne, Änderung der Arbeitszeiten oder Zusatzpausen. Außerdem kommen persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz: Das Tragen bedeckender Kleidung, die über einen UV-Schutz verfügt, Kopfbedeckungen und der Einsatz wasserfester Sonnenschutzcremes mit entsprechend hohem Lichtschutzfaktor sowie geeignete Sonnenbrillen.
Im Freien arbeiten zahlreiche Beschäftigte: Beispielsweise in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, Straßenbau, auf Baustellen, bei der Glas- und Gebäudereinigung, im Dachdecker- und Gerüstbauergewerbe, in der Straßenreinigung und der Müllentsorgung. Auch Beschäftigte bei der Postzustellung, in Schwimmbädern oder in Steinbrüchen sind, ebenso wie das Personal in Kindertagesstätten oder Sportlehrkräfte, oft lange der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Zwischen elf und fünfzehn Uhr ist die UV-Strahlung besonders intensiv.
Mittlerweile sind „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ die meist anerkannte Berufskrankheit in Rheinland-Pfalz“, informiert Präsident Hannes Kopf.
Unter aktinischen Keratosen werden rötliche, manchmal auch hautfarbene, fest haftende Rauigkeiten der Hautoberfläche verstanden, die durch UV-Licht verursacht und heute in der Regel als Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms aufgefasst werden.
Nach dem Basalzellkarzinom ist das Plattenepithelkarzinom (auch Spinaliom, Stachelzellkarzinom) der zweithäufigste bösartige Hauttumor. Plattenepithelkarzinome der Haut entstehen zumeist in chronisch sonnenexponierten Arealen und hier vor allem im Gesicht. Plattenepithelkarzinome entwickeln sich in erster Linie auf dem Boden schwer lichtgeschädigter Haut bei bereits vorhandenen aktinischen Keratosen.
Zu viel Sonnenexposition kann neben Hautschäden auch einen Sonnenstich, Hitzekollaps oder einen lebensbedrohenden Hitzschlag verursachen. Auch Bindehaut- und Hornhautentzündung am Auge können Folgen sein.
* Tag des Sonnenschutzes: Dieser Informationstag ist eine Gemeinschaftsaktion von vielen interdisziplinären Akteuren und Organisationen u. a. aus den Bereichen Gesundheitsschutz und -vorsorge, Medizin, Sport, Verbraucherschutz sowie des Fachhandels in Deutschland.