POLG Zweibrücken: Urteil gegen Tierärztin aus Bornheim rechtskräftig

Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)
Symbolbild Justiz Prozess Klage (Foto: Pixabay)

Zweibrücken – Der erste Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagten als unbegründet verworfen (1 OLG 2 Ss 737/19). Damit ist das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz rechtskräftig.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Angeklagte, eine Tierärztin, – außerhalb ihrer Berufsausübung – in den ihr gehörenden Wohnanwesen in Bornheim eine Vielzahl von Hunden und Katzen sowie weitere Tiere hielt, ohne diese tiergerecht zu versorgen. Insbesondere setzte die Angeklagte diese Tiere erheblichen Leiden dadurch aus, dass sie dauerhaften massiven Schadgasbelastungen ausgesetzt waren, zu wenig Tageslicht hatten, über einen längeren Zeitraum isoliert gehalten wurden, keinen ausreichenden Auslauf hatten, ihnen nur unzureichende Liegeflächen zur Verfügung standen und sie nicht im erforderlichen Umfang gesundheitlich versorgt wurden. Hierfür verurteilte das Landgericht Landau in der Pfalz die Angeklagte wegen der quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren sowie des Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung und verhängte ein Verbot für die Dauer von vier Jahren, Tiere zu halten und zu betreuen.

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft, mit der diese sich gegen den Teil-Freispruch hinsichtlich der quälerischen Misshandlung von zwei Kängurus sowie das Strafmaß und die Nichtanordnung eines Berufsverbots wandte, blieb ebenso erfolglos wie die Revision der Angeklagten, die die Anerkennung einer verminderten Schuldfähigkeit und eine Strafaussetzung zur Bewährung erreichen wollte.

Der Strafsenat hat sein Urteil damit begründet, dass die berufliche Stellung der Angeklagten als Tierärztin mit Blick auf die private Natur der Tierhaltung zu Recht nicht schulderschwerend gewertet wurde, weil ihr Beruf nicht in einer unmittelbaren Beziehung zu der begangenen Tat stand. Aus diesem Grund sei es auch frei von Rechtsfehlern, kein Berufsverbot anzuordnen. Die Strafe sei auch nicht wegen der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten weiter zu mildern. Zwar manifestierte sich diese Störung im Halten und Züchten von Tieren, die Angeklagte sei jedoch in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Senat hat die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerfrei gebilligt, weil das Landgericht zu Recht auf das Nachtatverhalten der Angeklagten abgestellt habe. Sie habe sich von den behördlichen Maßnahmen weitgehend unbeeindruckt gezeigt und es trotz verhaltenstherapeutischer Betreuung weiter darauf angelegt, Tiere zu halten. Ferner habe sie sich während des Verfahrens erneut strafbar gemacht, indem sie weiter Tiere tierärztlich behandelt hat, obwohl ihre Approbation ruhte.

Der Teil-Freispruch bezüglich der Känguru-Haltung hatte ebenfalls Bestand, da allein die nicht artgerechte Haltung den Tatbestand der quälerischen Misshandlung von Tieren nicht erfülle. Hinzutreten müssten empirisch objektivierbare Leidensanzeichen wie z.B. Verhaltensstörungen der Tiere, die hier nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer des Landgerichts Landau nicht vorlagen.


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