Baden-Württemberg: Neue Corona-Verordnung am 01. Juli 2020 – Maskenpflicht für Servicepersonal

Stuttgart – Das Land Baden-Württemberg hat die Gültigkeit der Corona- Sonderverordnung für Gaststätten nicht verlängert. Die allgemeine Corona-Verordnung wurde jedoch von der Landesregierung inhaltlich umfassend überarbeitet mit dem Ziel, die Anzahl der branchenspezifischen Sonderverordnungen zu reduzieren und Abstands- und Hygieneregeln stärker zu vereinheitlichen.

Somit gilt ab 1. Juli 2020 in Bezug auf die zu beachtenden Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Gaststätten die allgemeine Corona-Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg. Dies bedeutet eine Änderungen in Bezug auf die Maskenpflicht im Gaststättengewerbe. Gemäß § 3, Abs. 1 Nr. 5 der neuen Corona-Verordnung ist es für jegliches Servicepersonal im direkten Kundenkontakt Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Unterscheidung in Innen- und Außenbereich wird demnach nicht mehr getroffen.


Es gilt die allgemeine Corona-Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg, Link siehe: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/