Koblenz – Die Anordnung des Landkreises Neuwied, dass Schülerinnen und Schüler in allen Schulen auch während des Unterrichts Masken tragen müssen, ist vorläufig zu beachten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag zweier Geschwister, die ein Gymnasium besuchen, ab.
Nach einem starken Anstieg der Infektionsfälle mit dem Coronavirus ordnete der Landkreis Neuwied mit Allgemeinverfügung vom 1. Oktober 2020 unter anderem an, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine Maskenpflicht gilt. Hiermit waren die Antragsteller nicht einverstanden, erhoben beim Landkreis Widerspruch und beantragten gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig.
Ihr Antrag hatte keinen Erfolg. Es sei derzeit offen, so die Koblenzer Richter, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende Maskenpflicht für alle Schulen im Gebiet des Landkreises rechtmäßig sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Landkreis und der bestehenden Hygienepläne einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu unterziehen. Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung in diesem Eilverfahren sei daher nicht möglich.
Wegen der von daher offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragsgegners ausging. Es führte aus, das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens überwiege das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Maskentragungspflicht verschont zu sein. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner werde derzeit überschritten. Außerdem lägen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtige. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesundheitsschutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Maskentragungspflicht betroffen zu sein.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.