Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss von gestern einem Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens war die Regelung in § 6a Nr. 1 der Corona-Verordnung Schule in der ab gestern geltenden geänderten Fassung (Fassung vom 21. Oktober 2020, in Kraft seit 22. Oktober 2020). Diese bestimmt, dass in Schulen ab Klasse 5 die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Unterrichtsräumen gilt, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet. Die Maskenpflicht gilt nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Eine Ausnahme gilt auch für die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf außerhalb der Schulgebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.
Die Antragsteller sind Geschwister, die im Landkreis Ravensburg zur Schule gehen. Sie besuchen (an unterschiedlichen Schulen) die 7. Klasse und die Abschlussklasse eines Gymnasiums. Mit ihrem Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Unterricht bringen sie vor, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, dass eine nicht medizinische Mund-Nasen-Bedeckung überhaupt geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 wirksam zu bekämpfen. Der Antragsgegner habe jedenfalls nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe. Die Maskenpflicht im Unterricht sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf den landesweiten Durchschnitt der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus abstelle. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Ravensburg habe 13,3 bzw. 16,1 am 15. Oktober bzw. 16. Oktober betragen. An den beiden Schulstandorten seien am 20. Oktober jeweils weniger als 10 Personen an CO- VID-19 erkrankt gewesen.
Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag entgegengetreten. Das Anknüpfen an eine landesweite 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner begründe sich damit, dass die Gesundheitsämter bis zu diesem Schwellenwert grundsätzlich in der Lage seien, die Kontakte jeder einzelnen Person nachzuverfolgen, dies aber nach Überschreiten nicht mehr möglich sei. Die Maßnahmen des Verordnungsgebers basierten auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Wirksamkeit des Tragens von Masken. Eine Differenzierung nach Landkreisen wäre mit einem erheblichen Aufwand und einer Rechtsunsicherheit bei den Normadressaten verbunden, weil die 7-Tages-Inzidenz auf der Ebene der Landkreise starken Schwankungen unterliege. Eine solche Differenzierung lasse sich in der Praxis auch kaum durchsetzen, weil Schüler ebenso wie Lehrer auf dem Weg zur Schule Landkreisgrenzen überwänden.
Der 1. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen, sei eine Maskenpflicht im Unterricht ein geeignetes Mittel. Das Robert Koch-Institut, die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie und die Heidelberg-Studie zum Infektionsgeschehen bei Kindern hätten sich übereinstimmend für ein Tragen von Alltagsmasken auch im Unterricht als wirksames Mittel ausgesprochen.
Die Maskenpflicht greife zwar in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Ihr Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild selbst- verantwortlich zu bestimmen, werde beeinträchtigt. Mit dieser Beeinträchtigung gingen Einschränkungen unter anderem in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden während des Unterrichts einher. Dem stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Derzeit bestehe wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunehme, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfielen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens komme. Seit Anfang September nehme zudem der Anteil älterer – besonders gefährdeter und deshalb auch für die Auslastung des Gesundheitssystems besonders relevanter – Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu.
Es sei auch nicht zu beanstanden, die Maskenpflicht im Unterricht landesweit vorzusehen. Die von den Antragstellern befürwortete, an Stadt- oder Landkreisgrenzen orientierte Betrachtung würde dem tatsächlichen Infektionsgeschehen, das sich nicht nach solchen Grenzen richte, nicht gerecht. Die dem aktuellen Anstieg der Infektionszahlen zugrundeliegende Entwicklung zeige, dass sich Infektionen inzwischen vielfach diffus ausbreiten und Stadt- und Kreisgrenzen in teils kürzester Zeit überschreiten würden. Eine auf solche Grenzen blickende Betrachtung würde zudem außer Acht lassen, dass Schüler und Lehrer solche Grenzen in vielen Fällen täglich überschritten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3201/20).