Haßloch: Streit um Logistikzentrum – Veränderungssperre laut VG Neustadt rechtmäßig

Haßloch – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am gestrigen Dienstag (03.11.2020) in seinem schriftlichen Urteil die Klage des US-Investors für ein Logistikzentrum am Rande des Haßlocher Industriegebietes zurückgewiesen. Demnach hat der Investor keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Bauantrages durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim. Die vom Haßlocher Gemeinderat im März 2019 erlassene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Obermühlpfad“ war rechtmäßig. Das Vorgehen der Gemeinde zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans stelle laut Urteil keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

Die Gemeindeverwaltung begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. „Der von uns eingeschlagene Weg war und ist der richtige. Im Dezember 2018 hatte der Rat die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 Am Obermühlpfad beschlossen, der Erlass der Veränderungssperre im März 2019 hat uns die erforderliche Zeit eingeräumt, um die Planungen voranzutreiben“, so der Erste Beigeordnete Tobias Meyer. „Wir sehen mit diesem Urteil unsere Position gestärkt“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld.

Der alte Bebauungsplan, dessen Erlass bis in die 60er Jahre zurückreicht, bedarf einer Überarbeitung in Bezug auf die Aspekte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, Umweltbelange, Lärmwerte und denkmalrechtliche Aspekte. Die im Dezember 2018 beschlossene Neuaufstellung des Bebauungsplans verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen und Planungsziele künftiger vor allem gewerblicher Anlagen des in die Jahre gekommenen Planes neu zu definieren.

Zu diesem Zweck hat die Gemeinde mit Unterstützung eines Fachbüros sowie eines Fachanwaltes eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt sowie mittels Fragebögen an alle Eigentümer und Nutzer im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftige Bedarfe abgefragt. Mit Hilfe dieser Ergebnisse wurde der Bebauungsplan angepasst und ein erster Entwurf erstellt, der noch in diesem Jahr mit entsprechender Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen den Mitgliedern des Bau-, Verkehr- und Entwicklungsausschusses vorgestellt werden soll. Wenn der Entwurf durch den Bauausschuss angenommen wird, wird der Plan in einem nächsten Schritt öffentlich ausgelegt. In dieser Phase haben Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange dann die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes abzugeben. Diese werden nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wiederum im Ausschuss beraten und der Plan gegebenenfalls überarbeitet bzw. angepasst.

Da entsprechende Verfahren Zeit in Anspruch nehmen, ist davon auszugehen, dass die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat empfehlen wird, die noch bis März 2021 laufende Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern.

„Die Gemeinde hat die Planungshoheit über ihre Gebiete, es ist ihr Recht, neue Bebauungspläne aufzustellen und diese zu sichern. Ich freue mich, dass diese Tatsache durch das Gericht noch einmal hervorgehoben wurde und die Gemeinde in ihren Rechten gestärkt wurde“, sagt Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld. „Wir als Kreisverwaltung haben richtig gehandelt, als wir den Antrag abgelehnt haben, und wurden auch hier in unserem Vorgehen gestärkt. Wir haben die Veränderungssperre von Anfang an als rechtens angesehen.“
Innerhalb eines Monats kann der Kläger Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz einlegen. Ihlenfeld denkt nicht, dass er damit Erfolg hätte: „Die Argumentation des Klägers ist pauschal und wenig schlüssig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Berufung zugelassen würde.“


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