Zweibrücken / Ludwigshafen – Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass die Stadt Ludwigshafen von der Rechnung für die Sanierung des Theaters im Pfalzbau in den Jahren 2006/2007 keinen Abzug wegen Mängeln des neuen Bühnenbodens vornehmen darf. Allerdings hat die Stadt einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen einer fast zehnmonatigen Überschreitung der Fertigstellungsfrist in Höhe von ca. 125.000 €.
In den Jahren 2006 und 2007 ließ die Stadt Ludwigshafen die bühnentechnischen Einrichtungen des Theaters im Pfalzbau sanieren. Nach Abschluss der Arbeiten kam es zum Streit über Risse und Auswölbungen im neu hergestellten Bühnenboden. Die Stadt weigerte sich daher die letzte Teilrechnung in Höhe von ca. 570.000 € zu bezahlen. Das beauftragte Bauunternehmen erhob Zahlungsklage beim Landgericht Frankenthal (Pfalz). Dem Prozess ging ein komplexes selbständiges Beweisverfahren voraus in dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger über einen Zeitraum von vier Jahren den Bühnenboden begutachtete und eine Vielzahl von Stellungnahmen fertigte, da die Parteien eigene Sachverständige hinzugezogen hatten. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 7 O 266/15, hat schließlich der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Stadt Ludwigshafen zur Zahlung verurteilt. Die von der Stadt eingewandte Mangelhaftigkeit des Bühnenbodens hat das Landgericht ebenso verneint, wie einen Anspruch der Stadt auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Urteil vom 6.10.2020, Az. 8 U 71/17, teilweise bestätigt und eine Mangelfreiheit des Bühnenbodens bejaht, der Stadt aber einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von ca. 125.000 € zugesprochen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Mangelfreiheit auf die Einschätzung des Sachverständigen stützen können. Zwar sei dieser zunächst von einer mangelhaften Verklebung des Bühnenbodens ausgegangen und habe sich im Rahmen seiner Begutachtung in einzelnen Stellungnahmen teilweise widersprochen, letztlich sei es dem Landgericht aber – unter Heranziehung eines weiteren Sachverständigen – gelungen, die Zweifel an der Tragfähigkeit der letzten Beurteilung des Sachverständigen auszuräumen. Gerade in komplizierten technischen Fragestellungen sei es nicht zu beanstanden, wenn sich die Auffassung eines Sachverständigen im Laufe seiner Tätigkeit wandele. Es müsse aber verlangt werden, dass die Gründe hierfür plausibel und nachvollziehbar seien. Allerdings habe die Stadt Ludwigshafen einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Überschreitung der Fertigstellungsfrist. Die in den Vertragsbedingungen der Stadt enthaltene Vertragsstrafeklausel sei wirksam. Selbst wenn man davon ausgehe, dass diese nicht klar ausspreche, ob sich die Höhe der Vertragsstrafe nach dem Brutto- oder Nettobetrag der Rechnung richte, sei die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn man von einer Anknüpfung am Nettobetrag ausgehe. Bei einer solchen Auslegung werde der Vertragspartner nicht benachteiligt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf die rechtliche Behandlung der Vertragsstrafeklausel zugelassen, da es insoweit an höchstrichterlichen Vorgaben bislang fehle.
Verfahrensgang:
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 01.08.2017, Az. 7 O 266/15
Pf. OLG Zweibrücken, Urteil vom 6.10.2020, Az. 8 U 71/17