Haßloch – Bei der Gemeindeverwaltung häufen sich in jüngster Vergangenheit die Beschwerden über Radfahrer auf dem Friedhof. Aus diesem Grund macht der Fachbereich „Bauen und Umwelt“ als zuständiges Dezernat erneut darauf aufmerksam, dass das Radfahren auf den Haßlocher Friedhöfen gemäß Friedhofssatzung untersagt ist.
Dazu heißt es in Paragraph 5, Absatz 3a der Satzung: „Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (…)“. Ausnahmen bilden Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühle, ebenso Handwägen zur Beförderung von Materialen der Grabherrichtung. Auch das Schieben des Fahrrads sowie das Abstellen entlang der Hauptwege ist gemäß Friedhofsatzung erlaubt.
Entsprechende Hinweisschilder an den jeweiligen Eingängen weisen auf das Fahrradfahrverbot hin. „Ebenso befinden sich an den Eingängen ausreichend Fahrradständer, an denen man das Zweirad abstellen kann, wenn man es nicht zwangsläufig für den Transport von Materialen zur Grabpflege benötigt“, so Friedhofsdezernent Joachim Blöhs. Die Friedhofsmitarbeiter werden Radfahrer auf dem Friedhof ansprechen und an die Einhaltung der Regeln appellieren. „Sollte das nicht zu einer Besserung führen, können durch Kontrollen des Ordnungsamtes auch Verwarngelder verhängt werden“, so Blöhs weiter. Letztlich hofft der Fachbereich aber auf Einsicht und Verständnis, denn Friedhofspfade sind keine Fahrradwege.